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QZV´s fallen weg, aber RLV-Fallwert steigt nicht!? | 12.10.2010

Zum 01.07.2010 wurde das Vergütungssystem der Ärzte erneut modifiziert. Mit dem Ziel die RLV-Fallwerte zu stabilisieren, wurden vor allem die vormals  „freie Leistungen“ (z. B. Akupunktur, Schmerztherapie oder dringende Besuche) in sog. „qualitätsbezogene Zusatzvolumen (QZV) überführt und dadurch im Ergebnis einer zusätzlichen Budgetierung unterworfen.

Trotz dieser Neuregelungen wurde das deklarierte Ziel nicht erreicht:

Zum Beispiel im Bereich der KV Hessen ist festzustellen, dass mit dem festgesetzten RLV-Fallwerten weitere qualitätsgesicherte Leistungen in den einzelnen Arztgruppen nicht mehr wirtschaftlich erbracht werden. So beträgt z.B. die frauenärztliche Grundpauschale bei Versicherten ab dem 60. Lebensjahr 16.65 €. Der RLV-Fallwert für die Arztgruppe der Gynäkologen beläuft sich jedoch nur auf 15,03 € im nunmehr mitgeteilten aktuellen Quartal IV/10. Folglich füllt bereits die Grundpauschale nach der Ziffer 08212 EBM den RLV-Fallwert von 15,03 € vollständig aus.

Ähnlich sieht es bei vielen anderen Arztgruppen aus. So beläuft sich der RLV-Fallwert für die Arztgruppe der Orthopäden im aktuellen Quartal IV/10 auf 20,62 €. Die Grundpauschale nach der Ziffer 18212 EBM liegt bei 20,85 €. Somit füllt auch bereits hier die Grundpauschale den RLV-Fallwert vollständig aus.

Die zu niedrige Bemessung des RLV-Fallwertes führt vorliegend zu einer systemwidrigen Veränderung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Vergütungsstruktur.

Den KVen ist das aufgetretene Problem bekannt. Als Reaktion hierauf wurden eigentlich gesondert zu vergütende QZVs in verschiedenen Fachgruppen zu Gunsten eines höheren Fallwertes aufgegeben. Doch nicht einmal diese Maßnahme hat im Ergebnis zu höheren Fallwerten geführt.

Während z.B. im Bereich der KV Hessen im Vorquartal III/10 für die Fachgruppe der Gynäkologen noch die QZV-Bereiche Proktologie, psychosomatische Grundversorgung und Zytologie existierten, sind diese nunmehr im Quartal IV/10 ersatzlos gestrichen worden.

Die Überführung dieser QZV-Leistungen in das RLV erfolgte ausdrücklich mit dem Ziel, die RLV-Fallwerte zu stabilisieren, um so die Vergütung der gynäkologischen Kernleistungen zu stützen. Trotz dieser Maßnahme wurde jedoch der RLV-Fallwert von 18,23 € im Quartal III/10 auf 15,03 € im Quartal IV/10 gesenkt und dies, obwohl die Leistungen der ehemaligen QZV-Bereiche Proktologie, psychosomatische Grundversorgung, Zytologie usw, wieder in das RLV integriert worden sind!

Für die Streichung der entsprechenden QZV´s und die Wiederaufnahme dieser Leistungen in das RLV bei gleichzeitiger Senkung des RLV-Fallwertes für die Arztgruppe der Gynäkologen kann es keine sachliche Rechtfertigung mehr geben, woraus folgt, dass die Gynäkologen im Bereich der KV Hessen rechtswidrig beschwert sind. Ein Vergütungssystem, bei dem eine Grundpauschale noch nicht einmal entsprechend des angesetzten Betrages vergütet wird, ist systemwidrig, sodass die Vergütung der Gynäkologen insgesamt angemessen neu festzulegen ist.

Ähnlich sieht es aus für die Fachgruppe der Orthopäden in Hessen aus. Auch hier wurde im Verhältnis zum Quartal III/10 die Anzahl der QZV´s von 18 auf 7 gesenkt. So wurden z.B. die psychosomatische Grundversorgung, die Sonographie I, und die Behandlung des diabetischen Fußes ersatzlos gestrichen.

Der RLV-Fallwert für die Arztgruppe der Orthopäden sank von 21,32 € im Quartal III/10 auf aktuell nur noch 20,62 €.

Auch für die Berufsgruppe der Orthopäden ist die Streichung einer Vielzahl von QZV´s und die Wiederaufnahme dieser Leistung in das RLV bei gleichzeitiger Senkung des RLV-Fallwertes rechtswidrig.

Aktuell wurde ausgehandelt, dass für eine angemessenere Vergütung der Ärzte in Deutschland im kommenden Jahr insgesamt ca.1 Milliarde Euro mehr zur Verfügung stehen soll. Es bleibt aber zunächst abzuwarten, ob das Geld im Ergebnis ausreicht, um wenigstens die Systemwidrigkeit der bisherigen Vergütung zu beseitigen.

Darüber hinaus ändert dies nichts an der Tatsache, dass die Vergütung jedenfalls in dem Quartal IV/10 nachgebessert werden muss.

Betroffene Ärzte sollten in jedem Fall Widerspruch gegen die RLV- und QZV-Zuweisungsbescheide für das Quartal IV/10 einlegen und sich gegen die versteckte weitere Budgetierung bzw. Honorarkürzung zur Wehr setzen.

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RK