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Widerspruch einlegen! Aber richtig! | 27.09.2023

Als hätten Ärzte mit der Behandlung ihrer Patienten inklusive der vorzunehmenden Dokumentationen und der zum Teil hohen bürokratischen Hürden nicht schon genug zu tun.

Ärgerlich ist, wenn dann auch noch Bescheide der jeweiligen KV (z.B. zur Honorarfestsetzung, über eine durchgeführte Plausibilitätsprüfung oder zum Notdienst), der Prüfungsstelle (z.B. wegen durchgeführter Wirtschaftlichkeitsprüfverfahren) oder des Zulassungsausschusses in Zulassungsangelegenheiten ergehen.

Zunächst gilt es Bescheide von sonstigen Schreiben zu differenzieren. Das ist nicht immer leicht.

So ist z.B. die Aufforderung zu einem Sachverhalt Stellung zu nehmen, kein Bescheid. Einfachstes Erkennungsmerkmal eines Bescheides ist die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende. In ihr wird konkret ausgeführt, in welcher Form und innerhalb welcher Frist gegen diesen Bescheid vorgegangen werden kann.

Sofern ein Bescheid nicht nachvollzogen werden kann oder in diesem inhaltliche Fehler enthalten sind, sollte ein Arzt gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen, damit mögliche Fehler korrigiert werden können.

Wichtig ist es insoweit zu wissen, dass ein objektiv fehlerhafter Bescheid in der Regel nicht mehr angegriffen werden kann, wann man gegen diesen nicht rechtzeitig Rechtsmittel einlegt. Oder anders ausgedrückt: Auch ein objektiv völlig fehlerhafter Bescheid darf in die Tat umgesetzt werden, wenn der Betroffene sich nicht - durch Rechtsmitteleinlegung - dagegen wehrt.

Von daher sollte bei der Rechtsmitteleinlegung unbedingt Folgendes beachtet werden:

1.

Es sollte immer das Rechtsmittel eingelegt werden, auf das die Rechtsbehelfsbelehrung verweist. In der Regel ist dies der Widerspruch.

Ein Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift in der entsprechenden Geschäftsstelle eingelegt werden und muss mit einer Unterschrift versehen werden, die erkennbar macht, von wem der Widerspruch stammt.

Der Widerspruch sollte immer an die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannte Stelle gerichtet werden und entweder per Brief oder per Telefax eingelegt werden. Möglich ist auch die Erhebung eines Widerspruchs per E-Mail mit einer sogenannten „qualifizierten Signatur“. Die Erhebung eines Widerspruchs mittels einer „einfachen E-Mail“ oder sogar per Telefon ist dagegen nicht möglich.

2.

Der Widerspruch muss in der Regel binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe, meistens ist dies die Zustellung des Bescheides per Einschreiben.

Wird der Bescheid in Form eines einfachen Briefes versandt, gilt die sogenannte Zustellungsfiktion. Dies bedeutet, dass der Bescheid am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt. Nachweispflichtig ist insoweit aber der Absender.

Zu empfehlen ist, das Datum der Zustellung des Bescheides entweder zu notieren oder diesen am besten mit einem Eingangsstempel zu versehen. Ab diesem Datum beginnt dann die Monatsfrist zu laufen.

3.

Damit der Widerspruch korrekt zugeordnet und zeitnah bearbeitet werden kann, sollten im Widerspruchschreiben folgende Informationen mit aufgeführt werden:

  • Datum des Bescheides bzw. bei Honorarbescheiden zusätzlich das Quartal des Bescheides, gegen den Widerspruch erhoben wird
  • Kontaktdaten des Arztes, der den Widerspruch erhebt, idealerweise auch mit Nennung der BSNR
  • Angabe des Aktenzeichens oder Geschäftszeichens des betreffenden Bescheides
  • Zwar muss der Widerspruch keine Begründung enthalten; eine solche ist aber hilfreich und zweckmäßig – jedenfalls dann, wenn der Bescheid nicht offensichtlich fehlerhaft ist - um eine Aufhebung des Bescheides erreichen zu können. Eine solche Begründung kann – z.B. wenn die Zeit drängt – ggf. auch später nachgereicht werden.

4.

Wichtig ist auch die Frage, ob ein Widerspruch eine sogenannte „aufschiebende Wirkung“ entfaltet oder nicht.

„Aufschiebende Wirkung“ bedeutet, dass der Bescheid während des laufenden Widerspruchsverfahrens noch nicht vollzogen werden darf.

Ob ein Widerspruch eine aufschiebende Wirkung entfaltet oder nicht, hängt von dem angefochtenen Bescheid ab. So haben z.B. Widersprüche gegen die Honorarfestsetzung oder Honorarrückforderungsbescheide aufgrund von durchgeführten Plausibilitätsprüfungen keine aufschiebende Wirkung.

Aufschiebende Wirkung besteht aber grundsätzlich bei Widersprüchen gegen Entscheidungen der Prüfungsstelle (nach § 106 c Abs. 3 Satz 2) und gegen Entscheidungen der Zulassungsausschüsse (§96 Abs 4 Satz 2 SGB V)

Wichtig ist diese Frage vor allem dann, wenn von dem Arzt ein hoher Geldbetrag, der existenzbedrohend sein kann, gefordert wird.

Hat die Prüfungsstelle einen entsprechenden Bescheid erlassen, hat ein hiergegen gerichteter Widerspruch eine aufschiebende Wirkung, d.h. also, dass der von der Prüfungsstelle festgesetzte Geldbetrag einstweilen nicht eingezogen werden kann. Hat dagegen die KV z.B. aufgrund einer durchgeführte Plausibilitätsprüfung einen entsprechenden Bescheid erlassen, hat ein hiergegen gerichteter Widerspruch keine aufschiebende Wirkung, mit der Folge, dass der geforderte Geldbetrag direkt – zumeist mit der nächsten Honorarabrechnung - einbehalten werden kann.

Bei einem solchen Widerspruchsverfahren ist darauf hinzuweisen, dass das Widerspruchsverfahren zügig durchgeführt wird, um eine kurzfristige Rückzahlung des bereits einbehaltenen Geldes erreichen zu können. Weiterhin sollte in einem solchen Widerspruchsverfahren die KV gebeten werden, von der Möglichkeit einer Ratenzahlung Gebrauch zu machen. Bei hohen Geldbeträgen ist dies eine wichtige Option, um finanzielle Engpässe abzumildern.

5.

Wie geht es weiter? Überprüft wird zunächst, ob der Widerspruch form- und firstgerecht erhoben wurde. Ist dies der Fall, wird der angegriffene Bescheid auf seine „Rechtmäßigkeit“ hin überprüft.

Sollte der Bescheid fehlerhaft sein, wird dem Widerspruch teilweise oder im vollen Umfang abgeholfen. Hierüber erhält dann der Arzt eine entsprechende schriftliche Mitteilung.

Werden hingegen - zumindest nach Ansicht der Widerspruchsstelle – keine Fehler in dem angegriffenen Bescheid festgestellt, ergeht letztendlich ein sogenannter Widerspruchsbescheid.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid kann dann Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.

Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt wiederum einen Monat ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides.

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RK