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Welche Aufbewahrungsfristen gelten bei Patientenakten | 07.06.2023

Ärzte sind verpflichtet, ihre Patientenunterlagen aufzubewahren. Unterschiedliche Rechtsvorschriften regeln, wie lange die einzelnen Patientendokumente aufgehoben werden müssen.

Nach § 630 f Abs. 3 BGB, § 10 Abs. 3 der (Muster-) Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie § 57 Abs. 2 Bundesmantelvertrag - Ärzte sind ärztliche Aufzeichnungen bzw. ist die Patientenakte grundsätzlich für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen gelten. Hinzuwiesen ist an dieser Stelle darauf, dass eingescannte Unterlagen wie z.B. Krankenhausberichte, denselben Aufbewahrungsfristen unterliege wie sie für schriftliche Unterlagen gelten.

Von der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist sind vor allem folgende Dokumente umfasst:

  • Karteikarten und andere ärztliche Aufzeichnungen, einschließlich gesonderter
    Untersuchungsbefunde, Durchschriften von Arztbriefen, Befundmitteilungen
  • Gutachten über Patienten
  • Laborbefunde
  • Sonographische Untersuchungen
  • EEG- und EKG-Streifen
  • Langzeit-EKG (Computerauswertungen) usw.

Längere Aufbewahrungsfristen als die vorgenannten 10 Jahre ergeben sich beispielsweise für Aufzeichnungen über eine Strahlen- oder Röntgenbehandlung. Hier beträgt die Aufbewahrungsfrist 30 Jahre, im Gegensatz zu Strahlen- bzw. Röntgenuntersuchungen, bei denen es bei der 10-jährigen Aufbewahrungsfrist verbleibt, allerdings beginnend erst ab dem 18. Lebensjahr.

Kürzere Aufbewahrungsfristen gelten beispielsweise bei AU-Bescheinigungen und Überweisungsscheinen (jeweils „nur“ 1 Jahr) oder bei der Abgabe von Betäubungsmittel (BTM Rezeptdurchschriften, BTM-Karteikarten, BTM- Bücher), bei denen eine Aufbewahrungsfrist von 3 Jahren verbleibt.

Es empfiehlt sich jedoch die Patientenunterlagen für einen erheblich längeren Zeitraum – als vorgegeben - jedenfalls dann aufzubewahren, wenn bereits während der Behandlung Komplikationen auftreten, für die der Arzt haftbar gemacht werden könnte. In diesem Fall ist zu empfehlen, die Unterlagen bis zum Ende der zivilrechtlichen Verjährungsfristen von 30 Jahren (§ 199 Abs. 2 BGB) aufzubewahren.

Im Ergebnis sollten ärztliche Aufzeichnungen bzw. Patientenakten in jedem Fall bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist aufbewahrt werden, bei Komplikationen während der Behandlung oder wenn ein Rechtstreit bereits anhängig gemacht wurde, vorsichtshalber insgesamt 30 Jahre.

Wenn man „ganz auf Nummer sicher gehen will“, bewahrt man – entsprechend der Empfehlungen der Ärztekammern für Patientenakten im Krankenhaus - ärztliche Aufzeichnungen bzw. Patientenakten 30 Jahre lang auf.

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RK