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AKTUELLES

Ab 11.10.2021 werden die Corona-Tests kostenpflichtig. Diese Ausnahmen gibt es! Achtung vor Gefälligkeitsattesten! | 09.10.2021

Die kostenlosen Corona-Bürgertests werden ab dem 11.10.2021 abgeschafft. Ab diesem Zeitpunkt haben nur noch bestimmte Personengruppen einen Anspruch auf kostenlose Testung. Hierunter fallen gemäß § 4 a TestV:

- Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in den letzten drei Monaten vor der Testung das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
- Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen Corona geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung Aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Corona geimpft werden konnten.
- Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus Teilnehmer oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben.
- Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Corona-Virus in Quarantäne befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist.

Bis zum 31.12.2021 haben zusätzlich folgende Person einen Anspruch auf kostenlose Testung:

- Personen, die zum Zeitpunkt der Testung des 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Personen, die zum Zeitpunkt der Testung schwanger und
- zum Zeitpunkt der Testung Studierende, bei denen eine Schutzimpfung mit anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut genannten Impfstoffen erfolgt ist (BioNTech, Moderna, AstraZeneca und Johnson & Johnson).

Als Nachweis sind von den zu testenden Personen folgende Dokumente vorzulegen:

- Amtlicher Lichtbildausweis oder sonstiger lichtbildausweis der minderjährigen Person,
- Nachweis, dass die getestet Person aus einem der genannten Gründe anspruchsberechtigt ist,
- Im Falle der medizinischen Kontraindikation ein ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Impfung gegen das Corona-Virus aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht möglich ist.

Oftmals wurden in der Vergangenheit Ärzte mit der Bitte ihrer Patienten konfrontiert, ohne ärztliche Untersuchung oder konkrete Symptome ein medizinisches Attest zur Befreiung der Massenpflicht aufzustellen.

Auch zukünftig ist damit zu rechnen, dass Ärzte vermehrt von Patienten – ohne Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation - gebeten werden, ein Gesundheitszeugnis dahingehend zu fertigen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Corona-Virus geimpft werden können.

Ärzte sollten aber vom Ausstellen sog. „Gefälligkeitsatteste oder -zeugnisse“ die Finger lassen, da andernfalls ggf. strafrechtliche, in jedem Fall aber berufsrechtliche Sanktionen drohen könnten.

Nach § 278 StGB werden Ärzte, die wider besseres Wissen ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch vor einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft ausstellen, mit Freiheitsstraffe bis zu zwei Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.

Ein Gesundheitszeugnis ist dann unrichtig im Sinne des § 278 StGB, wenn wesentliche Feststellungen nicht im Einklang mit den Tatsachen oder dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft stehen. Dies ist auch der Fall, wenn die Gesamtbeurteilung des Patienten im Ergebnis zutreffend ist, es aber falsche, erfundene oder verfälschte Einzelbefunde enthält.

„Unrichtig“ ist ein Gesundheitszeugnis grundsätzlich auch dann, wenn ein Befund bescheinigt wird, ohne dass der Arzt den Patienten überhaupt untersucht hat. Ausnahmsweise kann das ärztliche Zeugnis trotz fehlender ärztlicher Untersuchung richtig sein, wenn sich der Arzt die Beschwerden von einem ihm bekannten Patienten anschaulich schildern lässt und die Symptome widerspruchsfrei zu einem entsprechenden Krankheitsbild passen.

Damit eine Strafbarkeit vorliegt ist weiterhin Voraussetzung, dass das unrichtige Gesundheitszeugnis zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft ausgestellt worden sein muss. Unter dem Begriff der Behörde fallen grundsätzlich gesetzliche Krankenkassen, Gerichte und Berufsgenossenschaften. Nach der bisherigen Rechtsprechung fielen Apotheken nicht unter diesen Begriff. Aufgrund der Tatsache, dass Apotheken und Testzentren diese Gesundheitszeugnisse aber künftig bewerten müssen, um zu prüfen, ob eine Coronatestung „auf Staatskosten“ in Frage kommt, ist nicht auszuschließen, dass die Rechtsprechung sich in diesem Punkt anpassen wird, so dass eine Strafbarkeit gegeben wäre. Denn Sinn und Zweck der Regelung in § 278 StGB ist es, vor allem solche Stellen zu schützen, welche die vorgelegten Zeugnisse zur Beurteilung des Gesundheitszustandes eines bestimmten Menschen verwenden.

Dies bedeutet, dass falls ein Patient das unrichtige vom Arzt ausgestellte Rezept bei der Vorlage bei einer Apotheke verwenden will und dies dem Arzt auch so mitteilt, eine Strafbarkeit des Arztes nach § 278 StGB zumindest im Raum steht.

Subjektiv ist ein Handeln wider besseres Wissen erforderlich, d.h. der Arzt muss wissen, dass seine Bescheinigung inhaltlich unrichtig ist. Geht der Arzt dagegen von der Richtigkeit eines objektiv falschen Gesundheitszeugnisses aus, liegt ein sog. Tatbestandsirrtum vor. Dieser schließt gemäß § 16 StGB den Vorsatz aus und lässt den Tatbestand entfallen. Fahrlässiges Handeln ist nicht unter Strafe gestellt. Dagegen genügt hinsichtlich des Verwendungszwecks bereits die Vorstellung, dass die ärztliche Bescheinigung möglicherweise zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft bestimmt ist.

Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur der Arzt, sondern auch der Patient sich strafbar macht, wenn er von einem unrichtigen Gesundheitszeugnis Gebrauch macht, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft über seinen Gesundheitszustand zu täuschen. Ein solches Verhalten sanktioniert § 279 StGB als Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe.

Aber auch berufsrechtlich, kann gegen einen Arzt beim Ausstellen von unrichtigen Gesundheitszeugnissen vorgegangen werden.

Nach § 25 der Musterberufsordnung für Ärzte (MBO) haben Ärzte bei der Ausstellung ärztlicher Zeugnisse mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen ihre ärztliche Überzeugung auszusprechen. Verstößt ein Arzt dagegen, drohen vor allem berufsgerichtliche Maßnahmen wie Verwarnung, Verweis oder Geldbuße je nach Kammerzugehörigkeiten bis zu 100.000 €.

Vertragsärzten droht darüber hinaus ein Disziplinarverfahren, wenn Sie unrichtige Gesundheitszeugnisse ausstellen.

Als Maßnahmen kommen hier auch neben einer Verwarnung, einem Verweis und einer Geldbuße bis zu 50.000 € auch die Anordnung des Ruhens der Zulassung / vertragsärztlichen Beteiligung bis zu maximal zwei Jahren in Betracht.

Im Ergebnis sollten also betroffene Ärzte vom Ausstellen eines Gefälligkeitstestes/-zeugnisses Abstand nehmen.

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RK