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Können die „psychosomatischen“ Ziffern 35100 und 35110 EBM mehrmals im Quartal bzw. am Tag angesetzt werden? | 30.09.2018

Die korrekte Abrechnung von Leistungsziffern des EBM kann im Einzelfall sehr komplex und daher schwierig zu beurteilen sein. Vor allem im Rahmen von Plausibilitätsprüfungen wird betroffenen Ärzten des Öfteren vorgeworfen, dass die Ziffer 35100 EBM nicht mehrmals im Quartal abgerechnet werden könne bzw. die Ziffer 35110 nicht mehrmals am Tag bei einem längeren Gespräch.

Hierzu ist wie folgt auszuführen:

1.

Die Ziffer 35100 EBM kann bei einer differentialdiagnostischen Klärung psychosomatischer Krankheitszustände abgerechnet werden, wobei hierfür eine Mindestzeit von 15 Minuten vorgesehen ist.

Es ist bei dieser Ziffer 35100 EBM zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei dieser Ziffer nicht um eine sogenannte Quartalziffer handelt, die im Behandlungsfall nur einmal abgerechnet werden könnte. Vielmehr ist es so, dass diese Ziffer auch mehrfach im Quartal angesetzt werden kann und zwar in folgenden Fällen:

Eine differentialdiagnostische Klärung psychosomatischer Krankheitszustände kann nicht nur bei neu aufgetretenen körperlichen Schmerzen, sondern auch dann sinnvoll sein, wenn z.B. chronische Schmerzen schon seit Jahren bestehen. Denn Krankheit ist kein statischer Zustand, sondern ein dynamischer Prozess. Man kann also nicht davon ausgehen, dass einmal festgestellte Zusammenhänge dann auch so fortbestehen. Es können neue Krankheitssymptome hinzutreten, alte Krankheitssymptome sich verändern oder sogar verschwinden. Um zu überprüfen, ob die einmal festgestellten Zusammenhänge nach wie vor fortbestehen, ob neue Krankheitssymptome hinzugetreten sind, sich alte Krankheitszustände verändert haben oder gar verschwunden sind, ist es unerlässlich, zu gegebener Zeit - gerade auch bei älteren multimorbiden Patienten - eine erneute Bewertung in der Differentialdiagnose vorzunehmen. Es müssen alte Befunde überprüft, neue Symptome bewertet werden und zwar sowohl auf psychischer, als auch auf somatischer Ebene. Auch bei chronischen Schmerzen kann es jederzeit sein, dass eine bisher nicht bestehende psychische Komponente aufgrund der dauernden Schmerzbelastung plötzlich hinzukommt.

Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass auch eine mehrmalige Abrechnung der Ziffer 35100 EBM in einem Quartal möglich sein kann. Entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalls.

2.

Die Ziffer 35110 EBM kann bei einer verbalen Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen abgerechnet werden, wobei auch hierfür eine Mindestzeit von 15 Minuten vorgesehen ist.

In den Allgemeinen Bestimmungen zur Ziffer 35110 EBM ist im 2. Absatz geregelt, dass die Ziffer 35110 bis zu dreimal am Tag berechnungsfähig ist. Dies ist je Sitzung zu verstehen. Das bedeutet, dass die Ziffer 35110 EBM jedenfalls dann bis zu dreimal am Tag berechnet werden kann, wenn die Gespräche in zeitlich voneinander getrennten Sitzungen von mindestens 15 Minuten Dauer durchgeführt werden und die Trennung der Sitzungen fachlich gerechtfertigt ist. Letzteres ist z.B. der Fall, wenn ein Patient wegen eines akuten Erregungszustandes oder einer geistigen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, der verbalen Intervention länger als 15 Minuten zu folgen.

Hierbei empfiehlt es sich, die Uhrzeit der jeweiligen Leistungserbringungen und ggf. auch den Grund der Unterbrechung(en) zu dokumentieren, um im Rahmen von Prüfverfahren die mehrfache Abrechnung der Ziffer 35110 rechtfertigen zu können.

Nicht abrechenbar wäre dagegen ein Mehrfachansatz der Ziffer 35110 mit der Begründung, dass die Sitzung sehr lange durchgeführt werden musste. Dauert eine Sitzung beispielsweise 45 Minuten, kann die Ziffer 35110 EBM nicht dreimal abgerechnet werden, da die verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen je Sitzung nur einmal berechnet werden kann.

Betroffene Ärzte sollten dies bei der täglichen Leistungserbringung wie auch im Rahmen eines gegen sie gerichteten Prüfverfahrens beachten.

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RK