Kanzlei Kuhlen
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Das Verhältnis zwischen Anforderungsschein und Rezept: Welches Dokument ist das Ausschlaggebende? | 05.03.2015
Erneut erging kürzlich eine Entscheidung der Sozialgerichtsbarkeit, die klarstellt, dass jeder formelle Fehler auf einem Rezept für den Apotheker empfindliche Konsequenzen mit sich bringen kann.
Das Landessozialgericht in Darmstadt hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem es um die Herstellung von Zytostatikalösungen ging. Die Lösungen waren von dem behandelnden Arzt per Anforderungsschein bestellt worden. Auf dem Dokument waren neben der Indikation darauf auch das Therapieschema und das herzustellende Arzneimittel, im konkreten Fall liposomales Doxorubicin festgelegt.
Die Rezepte reichte der Arzt jeweils nach der Behandlung nach. Unglücklicherweise wurde die Rezeptur jedoch auf der Verordnung falsch wiedergegeben. Es wurde nur Doxorubicin in Lösung verordnet, nicht liposomales Doxorubicin. Hinsichtlich der Kosten war dieser fehlende Zusatz „liposomal“ entscheidend. „Liposomales Doxorubicin“ kostet ca. das Zehnfache im Verhältnis zum „normalen Doxorubicin“. Es verwundert daher wenig, dass die DAK-Gesundheit nur die Kosten für das normale Doxorubicin tragen wollte und den Differenzbetrag retaxierte. Obwohl im Einspruchsverfahren nachgewiesen wurde, dass der verordnende Arzt liposomales Doxorubicin gewünscht und die Patientin dies auch erhalten hatte, verlangte die Krankenkasse den Differenzbetrag zurück.
Im Berufungsverfahren vor dem LSG Darmstadt bestätigte dies die Rechtsauffassung der Krankenkasse. Dass im konkreten Fall die direkte Belieferung einer ambulanten Chemotherapiepraxis durch eine Krankenhausapotheke erfolgt war, spielte für die Entscheidung der Richter keine Rolle mehr. Die Richter hielten dies zwar für problematisch, im konkreten Fall aber nicht für entscheidungserheblich. Ganz formal stellten die Richter darauf ab, dass die Herstellung des Arzneimittels nicht aufgrund einer ordnungsgemäßen Verordnung erfolgt sei.
Korrekturen auf einem Rezept seien stets vor der Abrechnung vorzunehmen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Patientin das liposomale Doxorubicin erhalten hatte und dieses auch medizinisch indiziert war. Angesichts der Massenverfahren bei der Rezeptabrechnung sei es zulässig, ein streng formalisiertes Verfahren durchzuführen. Obwohl die tatsächliche Verordnung des Arztes sachlich fehlerhaft gewesen sei, habe die Patientin nach Ansicht des LSG Darmstadt formal nur Anspruch auf das „einfache Arzneimittel“ gehabt, so dass die Kasse auch nur dieses vergüten müsse.
Da gegen diese Entscheidung des LSG Darmstadt keine Revision eingelegt wurde, wird eine Überprüfung dieser Entscheidung durch Bundesrichter des BSG nicht erfolgen.
Für die Apotheker ergibt sich daraus das Erfordernis, Rezepte auch vor der Abrechnung genau zu überprüfen. Auch wenn auf einem Anforderungsschein alles richtig angegeben ist, hilft dies hinsichtlich des Vergütungsanspruchs nichts. Nur wenn auf der Verordnung, die bei der Krankenkasse eingereicht wird, die korrekte Rezeptur vermerkt ist, hat der Apotheker einen Vergütungsanspruch über diese Rezeptur gegenüber der Krankenkasse.
Verbleibt die Frage: Kann der Apotheker bei fehlerhaft ausgestellten Rezepten Schadensersatz beim Arzt geltend machen. Dies muss jedoch leider verneint werden. Schon allein weil der Apotheker nur dann zur Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu Lasten der GKV berechtigt ist, wenn ihm eine ordnungsgemäße Verordnung vorliegt, fällt die Verantwortung auf den Apotheker zurück. Ein Schaden kann in vergleichbaren Fällen nicht entstehen, wenn der Apotheker seine Pflichten aus den Arzneilieferverträgen erfüllt. Wäre im konkreten Fall der Apothekerin vor Einreichen der Verordnung aufgefallen, dass die Rezeptur nicht korrekt auf dem Rezept verordnet ist, hätte der Arzt diese vor Einreichen des Rezeptes korrigieren können und die Krankenkasse wäre zur vollständigen Vergütung verpflichtet gewesen.
Eine Schadensersatzpflicht würde allenfalls dann im Raum stehen, wenn aufgrund eines Anforderungsscheins die Herstellung einer Rezeptur erfolgt wäre, die so nicht gewünscht war, dies erst beim Einreichen der Verordnung aufgefallen wäre und eine Neuanfertigung der korrekten Rezeptur notwendig geworden wäre. Dann müsste man – zumindest wenn auch die erste Rezeptur der Plausibilitätsprüfung durch den Apotheker stand hielt – einen Schadensersatzanspruch des Arztes in Höhe der Kosten für die erste Herstellung ernsthaft in Betracht ziehen.
IK