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Zulassung teilen, trotzdem voller Zulassungsinhaber bleiben? | 07.08.2014

Es gibt im Leben jedes selbständigen Arztes Situationen, in denen er sich nicht ganztägig der Praxis widmen kann. Ob zur Betreuung des Nachwuchses bis zur Einschulung oder bei Krankheit des Arztes oder eines nahen Angehörigen ist es oft wünschenswert, sich auf eine Halbtagstätigkeit zu beschränken. Gleichzeitig ist nachvollziehbar, dass der Kassenarztsitz erhalten bleiben soll, damit dem Arzt die Wiederaufnahme der vollen Tätigkeit möglich bleibt.

Da ein Antrag auf Ruhen der Zulassung oder eine Vertretungsregelung zeitlich begrenzt sind, käme in den oben beschriebenen Konstellationen aber folgende Möglichkeit in Betracht:

Der Vertragsarzt bleibt auf einer Hälfte seines Vertragsarztes weiterhin tätig, während die andere Hälfte seines Vertragsarztsitzes durch einen von ihm angestellten Arzt fortgeführt wird. Die rechtliche Vorgehensweise sieht dabei wie folgt aus:

Zunächst muss der Vertragsarzt beim Zulassungsausschuss einen Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens bezüglich seines hälftigen Vertragsarztsitzes stellen. Sofern der Zulassungsausschuss entscheidet, dass das Nachbesetzungsverfahren durchgeführt wird (wovon zumeist auszugehen ist, da anderenfalls die KV den hälftigen Vertragsarztsitz „abkaufen“ müsste), wird der hälftige Vertragsarztsitz formal ausgeschrieben.

Im Folgenden dann hat sich der Vertragsarzt selbst auf seinem eigenen hälftigen Vertragsarztsitz mit seinem Wunschkandidaten als Angestellten zu bewerben. Diese Vorgehensweise ist normiert in § 103 Abs. 4b Satz 2 SGB V. Hierfür notwendig ist eine weitere Antragstellung gegenüber dem Zulassungsausschuss auf Genehmigung der Beschäftigung eines angestellten Arztes ohne Leistungsbeschränkung. Die meisten Zulassungsausschüsse haben im Internet Formulare veröffentlicht, bei denen im Rahmen der Antragstellung auf Genehmigung der Beschäftigung eines angestellten Arztes klargestellt wird, dass man sich selbst auf „einen“ (den eigenen) ausgeschriebenen Vertragsarztsitz“ mit einem Angestellten bewirbt.

Hinzuweisen ist darauf, dass bei Neuzulassungen die Zulassungsausschüsse oftmals fordern, dass der Vertragsarzt zunächst mindestens 1 Quartal auf seiner vollen Zulassung tätig gewesen sein muss, bevor er eine Hälfte seines Vertragsarztsitzes ausschreiben bzw. nachbesetzen kann. Dies kann insbesondere dann zu Schwierigkeiten führen, wenn ein Arzt mit einer Halbtagstätigkeit in die Selbständigkeit einsteigen möchte und durch die Regelung gezwungen wird, zumindest ein Quartal Vollzeit zu arbeiten. Diese Zeit kann aber ggf. über eine Vertretungsregelung überbrückt werden.

„Kurios“ gestaltet sich die Vorgehensweise, wenn der Vertragsarzt in den oben beschriebenen Fällen nach der Einschulung seines Kindes oder nach komplett überstandener Krankheit wieder voller Zulassungsinhaber werden möchte.

Zwar gibt es grundsätzlich nach § 95 Abs. 9b SGB V die Möglichkeit der Rückumwandlung eines Angestelltensitzes in eine originäre Zulassung. Diese Regelung sieht jedoch vor, dass bei einer Antragsstellung auf Rückumwandlung derjenige Arzt die originäre Zulassung erhält, der auf dem sogenannten Angestelltensitz tätig ist (also der Angestellte).

Da in den oben genannten Beispielen aber der Vertragsarzt selbst und nicht der Angestellte in den Genuss der Rückumwandlung kommen soll, ist ein Vorgehen nach § 95 Abs. 9b SGB V grundsätzlich nicht möglich.

Eine Ausnahme hiervon gilt für die Vorgehensweise bei den Zulassungsgremien im Bereich der KV WL, wonach es in den oben beschriebenen Konstellationen ausreicht, einen Antrag nach § 95 Abs. 9b SBG V mit dem Zusatz zu stellen, dass der hälftige Angestelltensitz wieder in eine volle Zulassung des Vertragsarztes rückumgewandelt werden soll.

In den anderen KVen sieht die Vorgehensweise dagegen so aus, dass der Vertragsarzt wiederum seinen hälftigen (mit einem Angestellten versehenen) Angestelltensitz ausschreiben muss. Sofern der Zulassungsausschuss diesem Nachbesetzungsverfahren zustimmt, hat sich der Vertragsarzt selbst auf seinen eigenen ausgeschriebenen halben Vertragsarztsitz zu bewerben.

Hinzuweisen ist darauf, dass es jedenfalls dann zu Problemen kommen könnte, wenn sich auf den von dem Vertragsarzt ausgeschriebenen halben Vertragsarztsitz mehrere Ärzte bewerben sollten. Möglich ist dann, dass übergangene Bewerber Widerspruch gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses, dem Vertragsarzt bzw. dessen Angestellten den halben Vertragsarztsitz zu übertragen, einlegen und somit das Verfahren in die Länge ziehen könnten. Sofern es zu einem Rechtstreit kommen würde, könnte der halbe Vertragsarztsitz nicht genutzt werden, bis eine rechtskräftige Entscheidung über den hälftigen Sitz getroffen wurde. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Zulassungsgremien einen sogenannten „Sofortvollzug“ aussprechen würden, so dass der Arzt, dem der „Zuschlag“ erteilt wurde, vorläufig bereits tätig werden kann.

Sollten sich auf den von dem Vertragsarzt ausgeschriebenen halben Vertragsarztsitz mehrere Ärzte bewerben und der Zulassungsausschuss durchblicken lassen, dass er einen anderen Arzt bevorzugen möchte oder wenn sich schon im Vorfeld abzeichnet, dass ein Bewerber Widerspruch einlegen wird, falls dieser nicht „den Zuschlag“ erhält, kann der Vertragsarzt seinen Antrag auf Ausschreibung seines hälftigen Vertragsarztsitzes noch bis zur Entscheidung des Zulassungsausschusses am Verhandlungstag zurückziehen.

Zusammenfassend kann man sagen, dass es Möglichkeiten gibt, vorübergehend nur einen halben Vertragsarztsitz selbst zu „bedienen“. Bei ausreichender Planungszeit kann man eine entsprechende Gestaltung vornehmen.

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RK