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Bundesgerichtshof (BGH) lockert Anforderungen an die ärztliche Aufklärung | 02.05.2014

Der BGH hat in einem Grundsatzurteil vom 28.01.2014 (Az.: 6 ZR 143/13) zur Frage der Stellung genommen, welche Anforderungen an ein ärztliches Aufklärungsgespräch zu stellen sind.

Das Gericht führte einleitend aus, dass der aufklärungspflichtige Arzt grundsätzlich nachzuweisen hat, dass er die von ihm geschuldete Aufklärung erbracht hat. An den dem Arzt obliegenden Beweis dürfen allerdings keine unbilligen und übertriebenen Anforderungen gestellt werden.

Im Zweifel sollte dem Arzt geglaubt werden, dass auch im Einzelfall in der gebotenen Weise aufgeklärt wurde, da angesichts der Vielzahl von Informations- und Aufklärungsgesprächen, die Ärzte täglich führen, nicht erwartet werden kann, dass sich der Arzt genau an jedes einzelne Gespräch erinnert. Insoweit ist es nach Ansicht der Rechtsprechung ausreichend, wenn der Arzt „in sich schlüssig“ darstellt, dass er üblicherweise mündlich über ein bestimmtes Risiko aufgeklärt hat, auch wenn dies im schriftlichen Aufklärungsbogen nicht erwähnt wird.

Die BGH Richter führen hierzu weiterhin aus, dass schriftliche Aufzeichnungen zwar zu empfehlen seien, ihr Fehlen aber nicht dazu führen dürfe, dass der Arzt beweisfällig bliebe, d.h. den Prozess - mangels Beweisbarkeit der Aufklärung im Detail - verlieren würde.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Streitigkeiten über den Umfang der Aufklärung im Rahmen einer ärztlichen Behandlung durch Beweiserleichterungen zu Gunsten des behandelnden Arztes zukünftig seltener zu erwarten sind. Im Sinne aller Beteiligten ist - unabhängig von der aktuellen Entscheidung - stets zu einer schriftlichen Dokumentation der Aufklärung zu raten.

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RK