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Wie funktioniert eigentlich die Altersversorgung bei den hessischen Vertragsärzten | 05.11.2013

Als einzige KV in Deutschland verfügt die KV Hessen über eine eigene Altersversorge für die niedergelassenen Vertragsärzte – die EHV (Erweiterte Honorarverteilung).

Die EHV ist ein umlageorientiertes Rentensystem. Das bedeutet, dass die Einzahlungen dazu verwendet werden, die Ansprüche der Empfänger zu befriedigen. In die EHV zahlten die hessischen Vertragsärzte zusätzlich zum bundesweit geltenden Versorgungswerk der Ärztekammer bis zum Quartal II/12 Beiträge in Höhe von rund 5 % ihres Honorars ein.

Vor dem Hintergrund einer drohenden Unterfinanzierung der EHV wurden die Grundsätze der EHV mit Wirkung zum 3. Quartal 2012 grundlegend verändert. Ab dem Quartal III/12 richten sich die Honorarabzüge für die EHV nach 9 verschiedenen Beitragsklassen. Für die Einstufung in eine Beitragsklasse sind das individuelle Honorarvolumen aus dem Vorvorjahr sowie das Durchschnittshonorar aller Ärzte relevant.

Für die Beiträge ab Juli 2012 galten somit als Basis die Honorarzahlungen an die Vertragsärzte im Jahr 2010, für 2013 gelten die Honorare von 2011.

Lag ein Arzt mit seinem Honorar im Jahr 2010 ungefähr auf der Höhe des Durchschnittshonorars wurde er in die Beitragsklasse 4 eingestuft und musste hierfür dann 2.508 € als Altersrücklage pro Quartal in die EHV einzahlen.

In das Durchschnittshonorar werden nunmehr ab dem Beitragsjahr 2013 – und das ist eine Neuerung –auch Honorare aus einzelnen vertraglichen Regelungen zwischen Ärzten und Krankenkassen unter Nichtbeteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung (wie z. B. integrierte Versorgungsverträge, einzelne Hausarztverträge,) mit einbezogen. Offen ist zurzeit noch, ob die Einbeziehung von Honoraren aus diesen sogenannten Sonderverträgen von der Beitragspauschale umfasst sein kann. Die Frage stellt sich vor dem Hintergrund, dass es sich bei der EHV um eine Altersversorgung für die in der KV Hessen tätigen Vertragsärzten handelt. Mithin handelt es sich um eine KV-interne Altersversorgung, bei der auch nur Honorare berücksichtigt werden können, „die über die KV laufen“.

Diese Frage wird – wie so viele – aller Voraussieht nach erst durch die Gerichte entschieden werden.

Aber nicht jeder Arzt muss gegen die Einbeziehung von Honoraren aus Sonderverträgen klagen. Denn die KV Hessen hat bereits angekündigt, dass - sofern sie zu einem späteren Zeitpunkt in einem Rechtsverfahren unterliegen sollte - „die Erhebung einer EHV-Umlage auf die Umsätze aus Sonderverträgen in jedem Fall von Amts wegen korrigiert wird“. Insoweit sei es nicht erforderlich, Rechtsmittel in dieser Sache einzulegen.

Erforderlich ist aber, dass zumindest ein Musterverfahren angestrengt wird.

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RK