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Original, Import und Generikum – Welche Auswirkungen hat das „Aut-idem-Kreuz“? | 25.03.2013

Die Einführung der Rabattverträge und die zunehmende Retaxationstendenz der Krankenkassen lösen bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln in der Apotheke häufig Unsicherheit aus.

Insbesondere wenn das Verhältnis von Originalarzneimittel, zu Import und Generikum eine Rolle spielt, wird die Fallkonstellation kompliziert. Um hier bei der Abgabe die richtige Entscheidung zu treffen, welches Fertigarzneimittel dem Patienten ausgehändigt wird, muss man sich bewusst machen, in welchem Verhältnis die drei Arzneimittel zueinander stehen und welche Bedeutung das „aut-idem-Kreuz“ genau hat.

§ 129 Abs.1 SGB V legt die Voraussetzungen für die Substitutionsmöglichkeiten des Apothekers fest:

Immer dann, wenn mehrere wirkstoffgleiche Fertigarzneimittel hinsichtlich der verordneten Wirkstärke identisch sind, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen sind und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform sowie im Sinne der Packungsgrößenverordnung eine identische Packungsgröße besitzen, muss der Apotheker eine Substitution vornehmen, sofern ein rabattbegünstigtes Arzneimittel für die jeweilige Krankenkasse existiert.

Etwas anderes gilt dann, wenn der verordnende Arzt das „aut-idem-Kreuz“ gesetzt hat. In diesem Fall ist die Ersetzung des verordneten Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ausgeschlossen.

Wirkstoffgleich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der bzw. die wirksamen Bestandteile des Arzneimittels identisch sein müssen. Als wirkstoffgleich gelten laut § 4 des Rahmenvertrages nach § 129 SGB V auch die verschiedenen Salze, Ester, Ether, Isomere, Mischungen von Isomeren, Komplexe und Derivate eines Wirkstoffs. Die Arzneimittel können sich zudem in den sonstigen Bestandteilen (z.B. in Bezug auf Hilfsstoffe) unterscheiden. Die Wirkstoffgleichheit verschiedener Fertigarzneimittel in diesem Sinne muss in jedem Fall bei der Abgabe beachtet werden.

Wie ist aber nun zu verfahren, wenn der Arzt den Import eines bestimmten Arzneimittels verordnet und das „aut-idem-Kreuz“ gesetzt hat, es aber im Einzelfall für das nicht importierte Original einen Rabattvertrag gibt. Hier stellen sich Apotheker häufig die Frage, ob Sie in einem solchen Fall tatsächlich den Import abgeben müssen, obwohl für das deutsche Original ein Rabattvertrag existiert.

In einem solchen Fall darf der Apotheker in der Tat auf das rabattfähige Original zurückgreifen, weil das Setzen des „aut-idem-Kreuzes“ nur die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel verbietet. Gemeint ist damit das Generikum, das zwar in Wirkstoff und Wirkstärke als identisch gilt, sich aber zum Beispiel in der Zusammensetzung der sonstigen Bestandteile vom verordneten Arzneimittel unterscheiden kann. Durch Setzen des Kreuzes kann der Arzt sicherstellen, dass der Patient ein Arzneimittel erhält, welches exakt die gleiche Zusammensetzung hat, die er verordnen wollte.

Dies ist jedoch auch im Verhältnis von Import zu Original der Fall.

Dementsprechend wird die gesetzliche Regelung so ausgelegt, dass ein Austausch von Original und Import auch dann zulässig ist, wenn vom Arzt ein „aut-idem-Kreuz“ gesetzt wurde. Dies mit der Begründung, dass es sich gerade nicht um „nur“ wirkstoffgleiche, sondern sogar um identische Arzneimittel handelt.

Im Falle der Verordnung eines Importes, auf der das „aut-idem-Kreuz“ gesetzt ist, darf der Apotheker daher das deutsche Original abgeben, sofern hierfür ein Raba ttvertrag vorliegt.

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