Kanzlei Kuhlen

Kanzlei Kuhlen

Rathausplatz 4

34246 Vellmar

Tel: 0561/ 3 17 15 17

Fax:0561/ 3 17 15 18

info@kanzlei-kuhlen.de

Start > Aktuelles

AKTUELLES

In welchen Fällen können Verbandmittel bei Patienten über Sprechstundenbedarf bezogen werden? | 07.12.2011

Allgemein bekannt ist, dass die meisten Verbandmittel grundsätzlich als Sprechstundenbedarf (SSB) verordnungsfähig sind.

Aufgrund der Besonderheiten der Regelungen für SSB muss bei der Wundversorgung in der Praxis aber zwischen der reinen Akutversorgung (z. B. nach Unfällen) und der Versorgung von Wundheilungsstörungen über einen längeren Zeitraum differenziert werden.

Zwar ist den verordneten Verbandmitteln in der Regel nicht anzusehen, ob sie in der Akutversorgung oder für länger zu versorgende Wunden eingesetzt wurden. Gerade bei Praxen, die z. B. im Bereich der Wundversorgung von Diabetikern gehäuft tätig sind, fallen aber die Verordnungskosten für SSB schnell im Verhältnis zum Fachgruppendurchschnitt auf. Dann drohen Regressverfahren.

Im Rahmen dieser Regressverfahren ist es problematisch, wenn bekannt wird, dass  Verbandmittel, die z. B. an Patienten mit Wundheilungsstörungen bei Diabetes mellitus verwendet werden, pauschal über Sprechstundenbedarf abgerechnet wurden.

Ausweislich der Nr. I 7.4 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM werden die Kosten für Verbandmittel, die nach der Anwendung in der Praxis oder beim Besuch verbraucht werden oder die der Kranke vom Arzt zur weiteren Verwendung im Anschluss an die Konsultation bzw. den Besuch erhält, zu einem großen Teil von den Kassen in natura nach Verbrauch dem Arzt als sogenannter Sprechstundenbedarf über eine Apotheke oder einen speziellen Lieferanten ersetzt.

In nahezu allen Sprechstundenbedarfsvereinbarungen der jeweiligen KV`en wird der Sprechstundenbedarf sinngemäß wie folgt definiert:  

Als Sprechstundenbedarf gelten nur solche Artikel, die  ihrer Art nach bei mehr als einem Berechtigten im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung angewendet werden oder die zur Sofortbehandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung erforderlich sind.

Da bei Verbandmitteln eine Weiterverwendung aus hygienischen Gründen zwingend ausgeschlossen ist, kommt hier nur die zweite Alternative in Betracht, wonach als Sprechstundenbedarf nur solche Artikel gelten, die zur Sofortbehandlung erforderlich sind.

Kommt der Patient daher akut und ungeplant zur Wundversorgung, darf er mit SSB-Artikel versorgt     werden. Wird ein Patient dagegen zu einem „geplanten“ Verbandwechsel in die Praxis einbestellt, handelt es sich nicht mehr um eine Sofort- oder Akutbehandlung, sondern um einen regulären geplanten Besuch in der Praxis. Insoweit kann ein dann neu angelegter Verband nicht über Sprechstundenbedarf bezogen werden. In diesen Fällen bleiben dem Arzt zwei andere Möglichkeiten:

Der Arzt hat einerseits die Möglichkeit das benötigte Verbandmaterial als Einzelbezug auf den Namen des Patienten zu Händen des Arztes zu verordnen. Die Verbandmittel können dann für den Patienten in der Praxis hinterlegt werden.

Alternativ schreibt der Arzt den Verband einfach auf den Namen des Patienten auf, und dieser bringt dann die Verbandmittel zum jeweiligen Arztbesuch – ggf. zur Wiederauffüllung des Praxisvorrates – in die Praxis mit.

Um sich vor zum Teil erheblichen Regressforderungen zu schützen, sollte der Vertragsarzt nicht „blind“ in der beschriebenen Konstellation Verbände über Sprechstundenbedarf „beziehen“, sondern nur dann, wenn es sich hierbei tatsächlich um notfallmäßige Verbandwechsel  handelt.

 

<< zurück

RK