Kanzlei Kuhlen
AKTUELLES
Welche Auswirkungen hat eine hälftige Zulassung auf das ärztliche Honorar? | 24.08.2011
Durch das bereits 2007 in Kraft getretene Vertragsarztänderungsgesetz ist es einem Arzt möglich, seinen Versorgungsauftrag auf die Hälfte zu beschränken.
Gerichtlich geklärt ist inzwischen auch, dass Vertragsärzte die Hälfte ihrer Zulassung „verkaufen“ können bzw. den hälftigen Teil ihrer Zulassung im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens auf einen Nachfolger übertragen können.
Interessant sind solche Konstellationen, in denen ein Arzt eine halbe Zulassung auf einen anderen Arzt überträgt, um mit diesem eine Gemeinschaftspraxis zu gründen. Problematisch gestaltet sich dieses Vorgehen im Hinblick auf das Honorar, wenn beide mit einer hälftigen Zulassung ausgestattete Vertragsärzte zeitlich im vollen Umfang arbeiten möchten.
Dies soll am Folgenden Rechenbeispiel verdeutlicht werden:
Arzt A behandelt seit Jahren im Durchschnitt 1.000 Patienten pro Quartal. Der Fachgruppendurchschnitt liegt bei 700 Behandlungsfällen.
Nach Übertragung seiner hälftigen Zulassung auf Arzt B und Gründung einer Gemeinschaftspraxis rechnet jeder Arzt ab Beginn der gemeinsamen Tätigkeit eine RLV-relevante Fallzahl von 1.000 Behandlungsfällen ab.
Bei den Auswirkungen auf das Honorar jedenfalls für die ersten 4 Quartale sind sich alle KVen einig:
Man orientiert sich an den Werten des Arztes A im Vorjahresquartal, in dem er noch seine Vollzulassung hatte. Sowohl Arzt A als auch Arzt B wird danach in den ersten 4 Quartalen eine RLV-relevante Fallzahl von 500 Fällen zugewiesen.
Unterschiedlich jedoch ist die Handhabung ab dem 5. Quartal in den verschiedenen KVen.
So führt z.B. in dem Bereich der KV Nordrhein oder im Bereich der KV Westfalen-Lippe die hälftige Zulassung dazu, dass der Arzt früher in die Abstaffelung gerät. Konkret führt in diesen KVen die hälftige Zulassung dazu, dass die durchschnittliche Fallzahl der Fachgruppe auf 50 % begrenzt wird.
In dem genannten Fallbeispiel würde dies bedeuten, dass die durchschnittliche Fallzahl von 700 auf 350 reduziert wird. Bei einem Patientenaufkommen von 1.000 Patienten bedeutet dies, dass nur die ersten 525 Patienten zum vollen RLV-Fallwert vergütet werden, für alle darüber hinausgehenden Patienten erfolgt schrittweise die Abstaffelung des Fallwertes. Ab einer Fallzahl von mehr als 700 Fällen erhält der betroffene Arzt lediglich 25 % vom RLV-Fallwert.
Die KV Hessen dagegen macht von dieser Möglichkeit kein Gebrauch, da sie die durchschnittliche Fallzahl der Fachgruppe bei einer hälftigen Zulassung nicht auf 50 % begrenzt. Honorartechnisch würde dies zumindest im Bereich der KV Hessen bedeuten, dass es kein Unterschied macht, ob man eine hälftige Zulassung oder eine Vollzulassung hat.
Die KV Hessen beabsichtigt den Arzt auf andere Weise zu „beschränken“, in dem sie in der dargestellten Konstellation eine Plausibilitätsprüfung durchführen lassen will.
Hierbei wird sich auf den Standpunkt gestellt, dass ein Arzt mit einer Vollzulassung erst dann auffällig ist, wenn er pro Quartal mehr als 780 Stunden oder pro Tag mehr als 720 Minuten arbeitet. Bei einer hälftigen Zulassung werden diese Zeiten einfach halbiert. Arbeitet ein Arzt mit einer hälftigen Zulassung mithin in „Vollzeit“, ist er insoweit auffällig und hat hohe Honorarrückforderungen zu erwarten.
Zu bezweifeln ist, ob diese Vorgehensweise rechtmäßig ist. Denn:
Gemäß § 17 Abs. 1 a Satz 2 Bundesmantelvertrag – Ärzte bzw. § 13 Abs. 7 a Satz 2 EKV hat ein Vertragsarzt mit einer hälftigen Zulassung lediglich 10 Stunden wöchentlich Sprechstunde anzubieten. Ebenso wie bei einer Vollzulassung, bei der der Arzt mindestens 20 Stunden wöchentlich Sprechstundenzeiten anbieten muss, ist keine zeitliche Höchstgrenze vorgesehen, sondern lediglich eine „Mindestzeit“.
Von daher ist die ärztliche Tätigkeit mit einer hälftige Zulassung jedenfalls nicht durch eine Plausibilitätsprüfung in dem Sinne zu entgegnen, dass KVen nur 50 % der „Auffälligkeitszeiten“ berücksichtigen dürfen.
Betroffene Ärzte sollten, sofern Sie bei gleichbleibendem Tätigkeitsumfang die Hälfte ihrer Zulassung verkaufen möchten, im Hinblick auf das Honorar und Plausibilitätsprüfungen ihr Vorgehen mit der KV abstimmen, um sich vor bösen Überraschungen zu wappnen.
RK