Kanzlei Kuhlen
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Notdienst: Wann drohen Retaxationen? | 23.04.2024
Notdienst ist ein notwendiges Übel mit diversen zusätzlichen Schwierigkeiten. Nicht nur, dass die normale Arbeitszeit erheblich überschritten wird, meist sind auch die Ärzte nur schwer erreichbar und die benötigten Arzneimittel werden in der Regel dringend gebraucht. Weil der Gesetzgeber diese besondere Situation berücksichtigt hat, werden den Apothekern bei der Versorgung von Patienten im Notdienst zusätzliche rechtliche Möglichkeiten eingeräumt, um im Notfall flexibler handeln zu dürfen.
Grundsätzlich gelten aber zunächst einmal auch im Notdienst die Bedingungen des Rahmenvertrags in Bezug auf die Austauschmöglichkeiten bei der Versorgung von GKV-Versicherten. Eine im Regelfall erforderliche Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ist häufig eine Herausforderung, die – wenn sie überhaupt möglich ist - viel Zeit in Anspruch nimmt, welche die Geduld der Patienten, die oft schon beim Arzt „Nerven gelassen“ haben, zusätzlich strapaziert.
Nachdem die Nichtverfügbarkeit von Arzneimitteln in den letzten Jahren in Deutschland zunehmend zum Problem wurde, hat der Gesetzgeber im Rahmen des Lieferengpass-Gesetzes (ALBVVG) die zunächst während der „Coronazeit“ eingeführten Sonderregeln durch § 129 Abs.2a SGB V „coronaunabhängig“ im Gesetz fixiert und so Erleichterungen geschaffen, die dem Apotheker – auch im Rahmen des Notdienstes - zusätzlichen Handlungsspielraum geben, wenn Arzneimittel nicht verfügbar sind:
Abweichend von den grundsätzlich geltenden Regelungen zur Belieferung von Arzneimitteln nach § 129 SGB V und dem ergänzenden Rahmenvertrag können Apotheken bei Nichtverfügbarkeit prinzipiell nach der Abgaberangfolge des Rahmenvertrages abzugebender Arzneimittel diese gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel unter Berücksichtigung folgender Vorgaben austauschen:
„Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern hierdurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:
- die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung maßgeblichen Messzahl,
- die Packungsanzahl,
- die Abgabe von Teilmengen aus der Packung eines Fertigarzneimittels, soweit die verordnete Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
- die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.“
Diese Vorgaben spielen insbesondere auch bei der Versorgung von Patienten mit Antibiotika im Notdienst eine wichtige Rolle. Im Frühjahr 2024 bestanden Lieferschwierigkeiten z.B. bei der Verordnung von Azithromycin Tabletten. Auf Basis der Regelung des § 129 Abs.2a SGB V ist in einem Eilfall die Abgabe von 1x6 Tbl. Azithromycin 250 mg statt verordneter 1x3 Tbl. Azithromycin 500 mg – mit entsprechender Dokumentation auf der Verordnung - möglich. Gleiches gilt auch im umgekehrten Fall, soweit die 500mg-Tablette teilbar ist. Insoweit ist der Austausch unproblematisch möglich.
Die gesetzliche Regelung gibt ausdrücklich vor, dass die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten werden darf.
Es gibt jedoch Fälle, in denen etwa eine 14-Stück-Packung der höheren Wirkstärke eines Antibiotikums verfügbar wäre, nicht aber die 20er-Packung der niedrigeren Wirkstärke.
Wie ist daher vorzugehen, wenn im Notdienst ein Antibiotikum verordnet wurde, das nicht verfügbar ist und die Versorgung nur mit einem Arzneimittel möglich wäre, bei dem die Gesamtmenge des verordneten Wirkstoffs überschritten würde?
Soweit z.B. 20 Tabletten Cefaclor 250mg verordnet wurden und im Notdienst lediglich eine Packung mit 1x 14 Tbl. Cefaclor 500 mg (teilbar) verfügbar ist, kommt es genau zu dieser Problematik. Darf der Apotheker in diesem Fall ohne Rücksprache mit dem Arzt – unter Anpassung der Dosierung - den Austausch vornehmen, obwohl dadurch die Gesamtmenge des verordneten Wirkstoffs überschritten wäre?
Die genannte Neuregelung gibt im Akutfall ohne Rücksprache mit dem Verordner nur die Möglichkeit bis zur gleichen Gesamtmenge des Wirkstoffs auszutauschen. Maximal zulässig wäre es daher, 10 Tabletten der Stärke 500 mg abgeben.
Apotheken dürfen aber in Fällen, in denen die verordnete Packungsgröße nicht verfügbar ist, auch eine Teilmenge aus einer verfügbaren größeren Packung abgeben und abrechnen. In Bezug auf die Abrechnung wurde von DAV und GKV-Spitzenverband inzwischen vereinbart, dass die Abgabe einer Teilmenge mit der Kennzeichnung „TMA“ auf der Verordnung zu dokumentieren ist.
Obwohl im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Arzneimittellieferengpassgesetz (ALBVVG) noch diskutiert wurde, wie die Abrechnung bei einem solchen Vorgehen zu erfolgen hat, herrscht hier jetzt Klarheit:
Man ist sich inzwischen einig, dass dann, wenn eine kleinere Packung verordnet wurde und die benötigte Menge einer größeren Packung entnommen wurde, nur die kleinere Packung abrechenbar ist. Zu dokumentieren ist dies über die Sonder-PZN für Nichtverfügbarkeit 02567024 und Faktor 2, 3 bzw. 4.
Fehlt das Kürzel „TMA“ auf dem Rezept soll dies zwar nicht zu Retaxationen führen, es verbleibt beim Apotheker aber das wirtschaftliche Risiko, die „angebrochene“ Packung nicht mehr nutzen zu können. Vor diesem Hintergrund betonen die Verantwortlichen auf Seiten der Apotheker, dass Apotheken zur Teilmengenabgabe nicht verpflichtet sind. Es bestehe insoweit kein Kontrahierungszwang.
Apotheken ist daher im geschilderten Fall zu empfehlen, Rücksprache mit dem verordnenden Arzt zu halten, soweit das wirtschaftliche Risiko, eine angebrochene Verpackung nutzen zu können, zu groß eingeschätzt wird. Die Verordnung eines neuen Rezeptes durch den Arzt ist dann die sicherere Lösung.
Zusätzliche Besonderheiten gelten bei der Abgabe von Arzneimitteln für Kinder, die auf der sog. „Dringlichkeitsliste“ für Kinderarzneimittel stehen. Der Gesetzgeber hat durch § 129 Abs.2b SGB V folgende Erleichterung geschaffen:
„Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann nach Anhörung des Bundesministeriums für Gesundheit eine Liste für Kinderarzneimittel erstellen, die essentielle Arzneimittel für die Pädiatrie enthält, die möglicherweise einer angespannten Versorgungssituation unterliegen. Die nach Satz 1 erstellte Liste sowie die Änderungen dieser Liste sind vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis 5 und 8, Absatz 2a und dem Rahmenvertrag nach Absatz 2 können Apotheken bei Nichtverfügbarkeit eines nach Maßgabe des Rahmenvertrags nach Absatz 2 abzugebenden Arzneimittels, das auf der nach Satz 1 erstellten Liste geführt wird, dieses gegen ein wirkstoffgleiches in der Apotheke hergestelltes Arzneimittel, auch in einer anderen Darreichungsform, oder gegen ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel in einer anderen Darreichungsform ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt austauschen. Absatz 2a Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
Wie ist aber nun konkret vorzugehen, wenn ein bestimmtes Kinderantibiotikum verordnet wurde, dies aber nicht lieferbar ist.
Ist das verordnete Antibiotikum auf der Dringlichkeitsliste für Kinderarzneimittel, welches vom BfArM erstellt wurde, zu finden, hat die Apotheke zusätzliche Möglichkeiten zum Austausch des Arzneimittels.
Es kann – ohne Rücksprache mit dem Arzt - ein Aut-simile-Austausch vorgenommen werden oder auch eine Rezepturherstellung erfolgen, wobei letzte im Notdienst nicht realistisch ist.
Bei Verordnungen, bei denen ein Austausch auf der Grundlage dieser Dringlichkeitsliste erfolgt ist, muss - bei Muster-16-Rezepte - in der Abrechnungszeile im Feld „Arzneimittelkennzeichen“ die PZN des gelieferten Fertigarzneimittels gedruckt werden. Zusätzlich ist die Sonder-PZN 02567024 mit dem Wert „0“ im Feld „Taxe“ zu dokumentieren. Ergänzend sind die Buchstaben „DL“ (das steht für „“Dringlichkeitsliste) zu dokumentieren.
Gibt auch die Neuregelung zur Dringlichkeitsliste keine ausreichenden Austauschmöglichkeiten, muss auch insoweit – nach Rücksprache mit dem Arzt - eine neue Verordnung angefordert werden, um den Patienten „retaxsicher“ versorgen zu können.
IK