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AKTUELLES

Neu: Die Pharmazentralnummer ist auf dem Rezept anzugeben ! | 04.07.2018

Seit dem 01. April 2018 müssen Vertragsärzte die Pharmazentralnummer (PZN) zusätzlich auf das Rezept drucken. Diese Neuregelung, welche die Arzt-Verordnungssoftware betrifft, wurde durch das Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) aus dem Jahr 2006 geschaffen, welches die Anforderungen an die Verordnungssoftware der Arztpraxen neu regelte. Seit dem Inkrafttreten des AVWG dürften Ärzte nur noch manipulationsfreie, von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zertifizierte Software einsetzen.

Am 1. April 2018 ist eine weitere Vorgabe aus diesem Gesetz in Kraft getreten, die vorsieht, dass die Kassenärzte die PZN mit auf das Rezept drucken müssen. So sollten Rückfragen der Apotheken bei den Ärzten reduziert werden. Dem Anforderungskatalog nach § 73 SGB V für Verordnungssoftware/Arzneimitteldatenbanken (Anlage 23 zu § 29 Bundesmantelvertrag-Ärzte) ist konkret folgendes zu entnehmen:

„Auf Rezepten dürfen nur Produkt- bzw. Wirkstoffbezeichnung, Wirkstärke, Darreichungsform, Packungsgröße und ggf. Normgröße angegeben werden. Die gleichzeitige Angabe von Packungsgröße und Normgröße ist zulässig. Soweit verfügbar, ist die PZN anzugeben.“

Diese Neuregelung verpflichtet die Ärzte zusätzliche Angaben auf einer Verordnung zu vermerken. Auswirkungen haben diese Regelungen jedoch auch für die Apotheker:

Solange die auf der Verordnung vermerkten Daten zusammenpassen, besteht kein Handlungsbedarf. Aus Sicht der Apotheker ist die entscheidende Frage aber, welche Konsequenzen es hat, wenn die PZN und das verordnete Arzneimittel nicht übereinstimmen oder die PZN überhaupt nicht aufgetragen ist.

Für den Fall, dass die Verordnung überhaupt keine Angabe einer PZN enthält, gibt es bislang auch keinen Handlungsbedarf. Die Verpflichtung, die PZN auf das Rezept zu drucken, ist allein an die Ärzte gerichtet. In den gültigen Arzneimittellieferverträgen und in der Arzneimittel-Verschreibungs-Verordnung (AMVV) gibt es bisher keine Prüfpflicht für Apotheken in Bezug auf die PZN. Darum muss eine fehlende PZN bisher auch nicht nachträglich ergänzt werden.

Die nach wie vor zulässige reine Wirkstoffverordnung kann auch weiterhin getätigt werden. Hier liegt es in der Natur der Sache, dass insoweit keine PZN auf das Rezept gedruckt wird.

Einschreiten muss der Apotheker aber, wenn eine PZN auf dem Rezept abgedruckt ist, die nicht mit den übrigen Angaben kompatibel ist. Vor der Rezeptbelieferung sollte immer geprüft werden, ob die PZN auf dem Rezept zum verordneten Arzneimittel passt. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine sog. „unklare Verordnung“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Unklare Verordnungen dürfen nicht beliefert werden, solange die Unklarheiten nicht geklärt sind. Anderenfalls entfällt der Vergütungsanspruch. Es drohen dann also Null-Retaxationen.

Durch Rücksprache mit dem Arzt ist der Fehler gemäß § 17 Abs. 5 ApBetrO zu klären und das Ergebnis auf dem Rezept zu dokumentieren. Wichtig ist auch, dass diese Ergänzung abgezeichnet wird.

Gleiches gilt, wenn die auf der Verordnung abgedruckte PZN kein erstattungsfähiges Arzneimittel repräsentiert. Auch in diesem Fall muss der Apotheker Rücksprache mit dem Arzt halten und einen die Unklarheit beseitigenden Vermerk auf der Verordnung dokumentieren sowie diese abzeichnen.

Soweit im anderen Extremfall allein eine PZN vom Arzt auf der Verordnung aufgedruckt wird, ist auch für diese Verordnung keine Abgabe eines Arzneimittels möglich. Die Vorgaben des § 2 AMVV verlangen, dass unter anderem die Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke und die Darreichungsform, soweit sich dies nicht durch die Bezeichnung des Arzneimittels ergibt, sowie die abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels auf der Verordnung anzugeben sind. Durch Angabe einer PZN könnte man zwar auf diese Angaben rückschließen, um Zahlendreher und sonstige Verwechselungen auszuschließen, ist es aber durch den Gesetzgeber vorgegeben worden, dass zumindest auch der Wirkstoff, die Wirkstärke und die Darreichungsform anzugeben ist. Ausnahmsweise dürfen diese zusätzlichen Angaben nur entfallen, wenn der Fertigarzneimittelname diese Angaben eindeutig zuordnen lässt.

Der Aufdruck der PZN beeinflusst schließlich auch nicht die Regelungen zum „aut-idem“. § 129 Abs.1 SGB V, der den Apotheker zur bevorzugten Abgabe von Rabattarzneimitteln verpflichtet, greift unabhängig von der neuen Vorgabe, die PZN auf das Rezept zu drucken. Dementsprechend müssen die Rabattverträge auch weiterhin Berücksichtigung finden, soweit der Arzt auf der Verordnung nicht das „aut-idem-Kreuz“ gesetzt hat.

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