Kanzlei Kuhlen
AKTUELLES
Die Verantwortung des Apothekers für die Anwendung von Arzneimitteln mit besonderer Darreichungsform | 13.11.2017
Seit Einführung der Rabattverträge wurden die Apotheker aktiv in die Auswahl des konkret abzugebenden Arzneimittels eingebunden. Durch die grundsätzliche Verpflichtung zur Substitution und die Möglichkeit bei pharmazeutischen Bedenken im begründeten Einzelfall von der Verpflichtung zur Abgabe des rabattbegünstigten Arzneimittels abzusehen, wurde den Apothekern gerade im Bereich der Arzneimittel, für die es einer besonderen Schulung bedarf, eine größere Verantwortung übertragen, die ihre pharmazeutische Kompetenz fordern.
Durch die gesetzliche Regelung in § 129 SGB V sind Arzneimittel mit Rabattvertrag nach § 130a Absatz 8 SGB V grundsätzlich vorrangig abzugeben, sofern der gleiche Wirkstoff, in gleicher Wirkstärke, mit gleicher Packungsgröße im Sinne der Packungsgrößenverordnung, in einer gleichen oder austauschbaren Darreichungsform existiert und die Arzneimittel zumindest für eine gleiche Indikation zugelassen sind.
Abweichend von dieser grundsätzlichen Verpflichtung wurde ein Ausnahmetatbestand geschaffen, der es dem Apotheker ermöglicht, einzuschreiten, wenn aus pharmazeutischer Sicht ein Austausch nicht zu vertreten ist. Pharmazeutische Bedenken können geltend gemacht werden, wenn durch den Austausch des Fertigarzneimittels trotz zusätzlicher Beratung des Patienten der Therapieerfolg oder die Arzneimittelsicherheit im konkreten Einzelfall gefährdet wäre.
Ein solcher Fall könnte z.B. im Zusammenhang mit der Abgabe von Inhalationsarzneimitteln auftreten. Studien haben gezeigt, dass die Fehlerquote bei der Anwendung inhalativer Arzneimittel bei bis zu 80 Prozent liegt. Entsprechend viele Fehler können auch bei der Umstellung auf ein neues Inhalationssystem auftreten und die sichere Wirkung dieser Arzneimittel beeinflussen.
Aus Sicht des Apothekers empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
Mit Hilfe seiner Software prüft der Apotheker, ob rabattbegünstigte Arzneimittel zur Diskussion stehen. Sofern die angezeigten Fertigarzneimittel unterschiedliche Inhalationstechnik oder abweichende Dosierungen erfordern, sollte der Apotheker zunächst eruieren, ob der Patient das Arzneimittel zum ersten Mal erhält bzw. mit welchem Fertigarzneimittel dieser bisher versorgt wurde.
Bei einer Erstverordnung ist eine Gefährdung des Patienten durch die Substitution denkbar, wenn der Patient zuvor eine Schulung für die Anwendung des anderen, tatsächlich verordneten Arzneimittels oder eine besondere Dosierungsvorgabe erhalten hat. Anderenfalls spricht – soweit nicht besondere Probleme auf Seiten des Patienten hinzukommen, die den Arzt zur Auswahl eines bestimmten Inhalationsarzneimittels bewogen haben – nichts gegen die Abgabe eines Rabattarzneimittels. Der Apotheker ist in diesem Fall verpflichtet, dem Kunden die Anwendung des zur Verfügung stehenden Rabattarzneimittels zu vermitteln.
Liegt eine Wiederholungsverordnung vor, ist auch zu prüfen, ob es sich um ein wiederbeladbares Inhalationssystem handelt und ob der Patient bei der Verordnung von Nachfüllpackungen den richtigen Inhalator zu Hause hat.
Ist die Abgabe eines Rabattarzneimittels grundsätzlich gewünscht, der Patient jedoch auf ein anderes Inhalationssystem geschult, muss überprüft werden, ob eine ausreichende Schulung des Patienten möglich ist, um die Substitution zu ermöglichen. Nur wenn gewährleistet ist, dass durch den Präparateaustausch der Therapieerfolg und die Arzneimittelsicherheit des Patienten nicht gefährdet sind, darf das Rabattarzneimittel abgegeben werden.
Ist ein Patient – z.B. wegen seines hohen Alters oder diverser weiterer anzuwendender Arzneimittel mit einer erneuten Schulung überfordert, sollten pharmazeutische Bedenken geltend gemacht werden.
Gegen einen Wechsel des Inhalationssystems könnte weiterhin sprechen, dass der Patient noch andere Arzneistoffe inhalativ anwendet, so dass die Gefahr einer Verwechslung der Anwendungstechniken besteht.
Werden pharmazeutische Bedenken geltend gemacht, ist auf der Verordnung die Sonder-PZN 02567024 mit dem Faktor 6 anzugeben. Durch die Apotheke sollte zusätzlich eine handschriftliche Begründung auf der Verordnung vermerkt werden, warum die pharmazeutischen Bedenken geltend gemacht wurden. Diese sollte mit Kürzel und Datum abgezeichnet werden.
Soweit die Voraussetzungen vorliegen, bietet es sich an, elektronisch eine Notiz in der Patientendatei vorzunehmen, sodass dieser Patient bei zukünftigen Verordnungen einfacher zu versorgen ist, weil jederzeit nachvollzogen werden kann, vor welchem Hintergrund die Substitutionsentscheidung getroffen wurde.
IK