Kanzlei Kuhlen
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Wird die „Begleiterhebung“ bei der Verordnung von Cannabinoiden vergütet? | 29.09.2017
Seit dem 10.03.2017 haben Patienten mit einer schwerwiegenden Erkrankung unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Versorgung mit Cannabinoiden. Konkret ist die Verordnung von Cannabinoiden gemäß § 31 Abs. 6 SGB V in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten sowie mit Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon zu Lasten der Krankenkassen möglich für Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung, wenn
- eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann,
und
- eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.
Vor der erstmaligen Verordnung eines Cannabinoidpräparates muss der Patient jedoch die Genehmigung seiner Krankenkasse einholen.
Ärzte, die Cannabinoide verordnen, müssen in der Regel ein Jahr nach dem Behandlungsbeginn (oder bei Abbruch der Behandlung) bestimmte Daten zum Patienten, zur Diagnose und Therapie in anonymisierter Form an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) übermitteln.
Die Patienten sind zu Beginn der Therapie mit Cannabinoiden in einem persönlichen Gespräch auf die gesetzlich vorgeschriebene Datenübermittlung an das BfArM hinzuweisen.
Fraglich ist jedoch, wie diese von dem Arzt auszufüllenden Begleiterhebungen vergütet werden.
Die Vergütungsmöglichkeiten für den Arzt sind bisher noch nicht einheitlich geregelt.
Regelung im EBM jedenfalls bislang keine Vergütung für die Begleiterhebung erfolgen könne.
Die KV Nordrhein dagegen vergütet den Dokumentationsaufwand im Zusammenhang mit der Begleiterhebung bereits jetzt nach der Ziffer 01621 EBM (analog) mit 4,63 €.
Das Bundesministerium für Gesundheit geht davon aus, dass im Zusammenhang mit dem Einsatz von Cannabinoiden nach § 31 Abs. 6 SGB V für die erforderlichen Erhebungen verschiedener Daten sowie die entsprechenden Eintragungen (u. a. auch Darstellung von Verläufen) in der Arztpraxis einen Mehraufwand von ca. 45 Minuten entsteht.
Die Vergütung dieses Mehraufwandes ist zwar geplant, bislang aber noch nicht umgesetzt. Derzeit ist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) in Verhandlungen mit den KV'en und den Krankenkassen, um eine bundeseinheitliche Regelung zu schaffen.
Bis Ende des Jahres soll hierfür eine bundeseinheitliche EBM-Ziffer geschaffen werden. Die Vergütungshöhe soll dabei voraussichtlich deutlich höher als 4,63 € sein.
Da die Daten an das BfArM grundsätzlich erst ein Jahr nach dem Behandlungsbeginn zu übermitteln sind, wird in den meisten Fällen die Frage der Vergütung erst im April 2018 bedeutsam. Lediglich in den Fällen, in denen die Behandlung mit Cannabinoiden (vorher) abgebrochen wird, stellt sich konkret die Frage nach der Vergütung.
Betroffene Ärzte müssen hier aber abwarten, bis eine entsprechende EBM-Ziffer festgelegt wurde. Den Ärzten ist zu wünschen, dass die Vertragspartner vor allem auch zur Höhe der Vergütung eine rasche Lösung finden.
RK