Kanzlei Kuhlen
AKTUELLES
Am 01.Oktober 2017 wird das Entlassmanagement umgesetzt | 18.08.2017
Bereits 2015 wurde durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz eine Neuregelung, die das sog. „Entlassmanagement“ regelt, eingeführt. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband wurden darin gemäß § 39 Abs. 1a Satz 9 SGB V beauftragt, einen Rahmenvertrag über das Entlassmanagement bis zum 31.12.2015 zu schließen, der die gesetzlichen Vorgaben näher konkretisieren sollte. Weil die Parteien sich jedoch nicht einigen konnten, musste ein Schiedsverfahren angestrengt werden. Und sogar gegen den im Oktober 2016 resultierenden Schiedsspruch legte die DKG Klage ein.
Nachdem die Vertragsparteien sich zwischenzeitlich in weiteren Punkten einigen konnten, hat die DKG ihre Klage gegen den Schiedsspruch zurückgezogen. Die Vertragspartner haben sich geeinigt, dass die Regelungen des neuen Rahmenvertrages zum 1. Oktober 2017 in Kraft treten werden.
Ab dem 1. Oktober müssen Apotheken sich folglich auf Entlassrezepte aus dem Krankenhaus einstellen. Mit den Neuregelungen soll erreicht werden, dass Patienten nach einer Entlassung aus dem Krankenhaus direkt versorgt werden können. Der Übergang der Versorgung vom stationären in den ambulanten Bereich soll leichter werden. Klinikärzte sind durch die Neuregelung künftig berechtigt, Entlassrezepte für Arzneimittel und häusliche Krankenpflege auszustellen. Es darf jedoch nur der Bedarf für bis zu sieben Tage verordnet werden.
Der voraussichtliche Bedarf für die nach der Krankenhausbehandlung erforderliche Anschlussversorgung wird anhand schriftlicher Standards durch ein multidisziplinäres Team im Krankenhaus festgestellt. Gleichzeitig werden die notwendigen Anschlussmaßnahmen frühzeitig eingeleitet und der weiterbehandelnde Arzt bzw. die weiterversorgende Einrichtung rechtzeitig informiert. Da in diesem Zusammenhang eine Datenübermittlung notwendig ist, muss eine schriftliche Einverständniserklärung der Patienten eingeholt werden. Zuständig hierfür ist das jeweilige Krankenhaus.
Durch die Änderungsvereinbarung wurde weiterhin klargestellt, dass Entlassrezepte nur von Krankenhausärzten mit abgeschlossener Facharztweiterbildung ausgestellt werden können.
Das Entlassmanagement umfasst danach die Prüfung, ob die Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, von häuslicher Krankenpflege oder Soziotherapie durch Krankenhausärzte mit abgeschlossener Facharztweiterbildung notwendig ist, um die nahtlose Versorgung für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen sicherzustellen. Soweit erforderlich kann durch das Krankenhaus für diese Zeitspanne auch die Arbeitsunfähigkeit des zu entlassenden Patienten festgestellt werden.
Bezogen auf die Verordnung von Arzneimitteln legt § 39 Abs.1a S.6 SGB V fest, dass die Krankenhäuser - soweit dies für die Versorgung des Versicherten unmittelbar nach der Entlassung erforderlich ist - die in § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 genannten Leistungen, d.h. u.a. auch Arzneimittel, verordnen dürfen und dass hierfür die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung Anwendung finden.
Bei der Verordnung von Arzneimitteln dürfen Krankenhäuser maximal eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung verordnen. Soweit keine Normierung existiert, darf gemäß § 39 Abs.1a SGB V nur für einen Versorgungszeitraum von bis zu sieben Tagen verordnet werden.
In § 3 Abs.8 des Rahmenvertrages ist zudem festgelegt, dass der Patient spätestens am Tag der Entlassung die entsprechende Verordnung erhalten muss. Er muss zusätzlich darüber informiert werden, dass die Verordnung nur eine begrenzte Zeit eingelöst werden kann.
Die Entlassrezepte sind nur drei Werktage gültig. § 11 der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses lässt diese Vorgabe auch für T-Rezepte gelten. Soweit der Ausstellungstag ein Werktag ist, wird dieser in beiden Fällen bereits mitgezählt.
Bei der Mitgabe von Arzneimitteln gelten gemäß § 3 Abs.5 des Rahmenvertrages die Regelungen des § 14 Abs. 7 ApoG, zu deren Anwendung im Entlassmanagement das Nähere die Arzneimittel-Richtlinie zu regeln hat. Die Abgabe der vom Krankenhausarzt im Rahmen des Entlassmanagements verordneten Arzneimittel erfolgt in öffentlichen Apotheken.
Sichergestellt werden muss schließlich das Recht des Patienten auf freie Apothekenwahl gemäß § 31 Abs. 1 S. 5 SGB V. Insoweit muss der Patient ausdrücklich auf das Recht der freien Wahl des Leistungserbringers hingewiesen werden. Der Rahmenvertrag stellt insoweit klar, dass die Bevorzugung eines Anbieters nicht statthaft ist. In diesem Punkt müssen korruptionsrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Vereinbarungen oder Absprachen zwischen Krankenhäusern und Apotheken oder sonstigen Leistungserbringern zu veranlassten Leistungen, die auf eine Zuweisung von Patienten abzielen, sind unzulässig.
IK