Kanzlei Kuhlen

Kanzlei Kuhlen

Rathausplatz 4

34246 Vellmar

Tel: 0561/ 3 17 15 17

Fax:0561/ 3 17 15 18

info@kanzlei-kuhlen.de

Start > Aktuelles

AKTUELLES

Niedergelassene Ärzte haben kein Streikrecht! | 28.02.2017

Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.11.2016 (Az.: B 6 KA 38/15 R) dürfen niedergelassene Ärzte nicht streiken. Was war geschehen:

Der klagende Arzt hatte im Herbst 2012 an zwei Tagen seine Hausarztpraxis in Stuttgart geschlossen und ausdrücklich erklärt, er wolle dass ihm zustehende Streikrecht wahrnehmen. Die zuständige KV sanktionierte dieses Vorgehen des Arztes mit einem „Verweis“. Hiergegen erhob der Arzt Klage und berief sich auf das im Grundgesetz und auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Streikrecht, was seiner Ansicht nach ohne Einschränkungen - und nicht nur für Arbeitnehmer - gelten würde.

Das BSG gab dem klagendem Arzt jedoch nicht Recht.

Einleitend wies das BSG daraufhin, dass der Arzt verpflichtet sei, während der von ihm angegebenen Sprechstunden für die vertragsärztliche Versorgung seiner Patienten zur Verfügung zu stehen (sogenannte Präsenzpflicht). Von dieser Verpflichtung ist der Vertragsarzt z. B. bei Krankheit, Urlaub und Fortbildung entbunden; die Teilnahme an einem Streik gehöre aber nicht dazu.

Weiterhin wiesen die Kasseler Richter daraufhin, dass dem klagenden Arzt auch kein verfassungsrechtlich oder menschenrechtlich geschütztes Streikrecht zustehe. Denn ein Recht der Vertragsärzte, Forderungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen auf dem Wege von „Arbeitskampfmaßnahmen“ durchzusetzen, wird durch die Bestimmungen des Vertragsarztrechts zulässig beschränkt. Das BSG betonte, dass „der Gesetzgeber durch die Ausgestaltung des Vertragsarztrecht die teilweise gegenläufigen Interessen von Krankenkassen und Ärzten zum Ausgleich gebracht hat, um auf diese Weise ein verlässliche Versorgung der Versicherten zu angemessenen Bedingungen sicherzustellen“.

Weiterhin sehe das Vertragsarztrecht als Verhandlungslösung keine Streiks, sondern lediglich verbindliche Entscheidungen von Schiedsämtern vor, deren Entscheidung gerichtlich überprüft werden kann.

Ob die Entscheidung Bestand haben wird, ist derzeit offen. Es wird damit gerechnet, dass der klagende Arzt unter Berufung auf seine Grundrechte beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde erheben wird.

<< zurück

RK