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Unterschiedliche Handhabung der KVen bei der Berechnung der Punktzahlobergrenze im Job-sharing | 11.03.2016

Dass es viele regionale Unterschiede bei den für den niedergelassenen Arzt geltenden Rechtsvorschriften gibt, ist allgemein bekannt. Die jeweils einschlägigen Vorgaben zu kennen, ist auch für den Fall der Anstellung eines Job-Sharers von großer Wichtigkeit:

Sofern ein niedergelassener Arzt einen anderen Arzt als sogenannten Job-Sharer nach § 101 Abs. 1 Nr. 5 SGB V (der klassische Entlastungsassistent) anstellen möchte, hat er eine sogenannte Verpflichtungserklärung zu unterschreiben.

Mit dieser Erklärung akzeptiert der anstellende Arzt eine Punktzahlobergrenze, die er mit seinem angestellten Arzt nicht überschreiten darf. Hintergrund ist der, dass gemäß § 101 Abs. 1 Nr. 5 SGB V die Jobsharing-Anstellung den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreiten darf.

Konkret betrachtet man bei der gesetzlich vorgeschriebenen Leistungsbegrenzung die letzten 4 Quartale. Pro Quartal werden dann grundsätzlich die von dem Vertragsarzt erbrachten ambulant kurativen Leistungen mit einem Aufschlag von 3% des Fachgruppendurchschnitts versehen. Diese Punkzahlobergrenze ist dann die Punktzahl in dem entsprechenden Quartal, die von dem Vertragsarzt gemeinsam mit dem Angestellten maximal abgerechnet werden darf. Wird die pro Quartal ausgewiesene Punktzahlobergrenze überschritten, erfolgt eine sachlich-rechnerische Berichtigung (Kappung) bis auf die jeweils festgelegt Obergrenze des betreffenden Quartals. Dies, da sich der anstellenden Arzt verpflichtet hat, die Punktzahlobergrenze einzuhalten.

Kurioserweise werden die Punktzahlobergrenzen von den KVen aber unterschiedlich berechnet:

So fließen z. B. im Bereich der KV NO in die „Punktzahlobergrenze“ grundsätzlich alle Leistungen, die mit einem Punktwert versehen sind. Hierunter fallen sämtliche RLV- und QZV-Leistungen, die Notdienstleistungen, Leistungen im Bereich der ambulanten Operationen und auch die belegärztlichen Leistungen mit ein. Nicht von der Punktzahlobergrenze im Bereich der KV No umfasst sind grundsätzlich die Leistungen, die nicht in Punkten, sondern in EURO bewertet werden, wie die Kostenziffern nach den Kapiteln 32 und 40 EBM sowie DMP-Leistungen, Schutzimpfungen usw. Ausnahmsweise nicht von der Punktzahlobergrenze im Bereich der KV NO umfasst sind – obwohl in Punkten angegeben –die Pauschalen für die fachärztliche Grundversorgung.

Im Bereich der KV BW wird die Punktzahlobergrenze ähnlich wie im Bereich der KVNo berechnet. Konkret wird die Punktzahlobergrenze aus dem angeforderten Leistungsvolumen des Vertragsarztes ermittelt. Hierunter fallen vor allem sämtliche RLV- und QZV-Leistungen sowie die Leistungen im Bereich der ambulanten Operationen und der belegärztlichen Leistungen. Nicht umfasst von der Punktzahlobergrenze sind dagegen Notdienstleistungen, sowie die Kostenziffern nach den Kapiteln 32 und 40 EBM und Leistungen aus Sonderverträgen (DMP-Leistungen, Schutzimpfungen usw.)

Ganz anders dagegen ist die Handhabung im Bereich der KV RLP. Dort sind von der Punktzahlobergrenze wiederum grundsätzlich alle ambulant kurativen Leistungen erfasst. Von der Punkzahlobergrenze im Bereich der KV RLP jedoch nicht umfasst sind die Notdienstleistungen, sowie die Kostenziffern nach den Kapiteln 32 und 40 EBM und Leistungen aus Sonderverträgen (DMP-Leistungen, Schutzimpfungen u.s.w), aber auch die Leistungen im Bereich der ambulanten Operationen sowie die belegärztlichen Leistungen.

Die unterschiedliche Berechnung der Punktzahlobergrenze hat vor allem für Ärzte eine größere Bedeutung, die einen Arzt ohne größere „finanzielle Nachteile“ anstellen möchten.

Gerade für Ärzte, die viele Leistungen im Bereich der ambulanten Operationen und/oder belegärztliche Leistungen erbringen, ist es wichtig bei der eigenen KV nachzufragen, welche Leistungen von der Punktzahlobergrenze mitumfasst sind.

Denn während ein Arzt z.B. im Bereich der KV NO, der viele ambulante Operationen erbringt, bei einem Angestellten „draufzahlen“ muss (da er sein Punktevolumen, in dem ambulante Operationen mit enthalten sind, nicht überschreiten bzw. steigern darf), ist ein Arzt im Bereich der KV RLP, der ambulant operiert oder belegärztlich tätig ist, dort „besser aufgehoben“.

Denn im Bereich der KV RLP fallen die ambulanten Operationen und die belegärztlichen Leistungen nicht mit in die Punktzahlobergrenze, woraus folgt, dass falls der angestellte Arzt ebenfalls ambulante Operationen durchführt oder belegärztliche Leistungen erbringt, diese grundsätzlich nicht gekürzt werden (können). Im Bereich der KV RLP würde also ein angestellter Arzt, der belegärztliche Leistungen erbringt oder ambulante Operationen durchführt, sich größtenteils „selbst finanzieren“.

Von daher ist den niedergelassenen Ärzten zu raten, im Vorfeld einer geplanten Anstellung zu eruieren, wie die Punktzahlobergrenze berechnet wird, (falls sie einen Arzt anstellen wollen,) um die „finanziellen Auswirkungen“ einer Anstellung abschätzen zu können.

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RK