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Auswirkungen der Öffnung des Planungsbereichs auf ein Nachbesetzungsverfahren | 15.08.2010

Ein Mangel an Ärzten auf dem Land wird bereits jetzt häufig angeführt. Die Politik will zwar gegensteuern, erfolgsversprechende Konzepte sind aber bisher nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund wird es für Praxisabgeber zunehmend schwerer werden, einen Nachfolger für die eigene Praxis zu finden. Und umso größer wird die Wahrscheinlichkeit, dass der folgende Fall eintritt:

Ein Arzt will im Rah­men ei­nes Nach­be­set­zungs­ver­fah­rens sei­nen Ver­trag­sarzt­sitz auf ei­nen Nach­fol­ger über­tra­gen und plötz­lich wird die­sem mit­ge­teilt, dass der Pla­nungs­be­reich "ge­öff­net" wur­de.

Die Vor­ge­hens­wei­se bei der Öff­nung ei­nes Pla­nungs­be­rei­ches sieht wie folgt aus:

Ge­mäß § 16 Abs. 1 Satz 1 der Zu­las­sungs­ve­rord­nung für Ärzte (Ärzte-ZV) hat der Lan­de­saus­schuss der Ärz­te und Kran­ken­kas­sen von Amts we­gen zu prü­fen, ob in ei­nem Pla­nungs­be­reich ei­ne ärzt­li­che Un­ter­ver­sor­gung be­steht oder droht. Von ei­ner Un­ter­ver­sor­gung, die dann zur Öff­nung ei­ne Pla­nungs­be­rei­ches führt, spricht man bei ei­nem Un­ter­schrei­ten des ge­plan­ten Be­darfs um 25 von 100 in der all­ge­mei­nen, bzw. um 50 von 100 in der fach­ärzt­li­chen Ver­sor­gung.

In der Praxis kommt es immer häufiger vor, dass der Ver­trag­sarzt­sitz ei­nes Arztes nicht nach­be­setzt wer­den kann, und die­ser nach Ab­lauf ei­ner ge­wis­sen Karenz­zeit nach Auf­ga­be der ärzt­li­chen Tä­tig­keit (zu­meist 6 Mo­na­te) so­dann "in Luft auf­geht".

Wird dann durch den Weg­fall die­ses Ver­trag­sarzt­sit­zes des Arztes der ge­plan­te Be­darf an Ärz­ten die­ser Fach­rich­tung un­ter­schrit­ten, trifft der Lan­de­saus­schuss ei­nen Be­schluss, in dem aus­ge­führt wird, dass der ent­spre­chen­de Pla­nungs­be­reich ge­öff­net wird. Die­ser Be­schluss wird dann in dem je­wei­li­gen KV-Blatt ver­öf­fent­licht, ver­se­hen mit der Mit­tei­lung ei­ner so­ge­nann­ten Be­wer­bungs­frist, die zu­meist auf 6 Wochen festgesetzt wird.

So­fern sich ein Arzt in die­sem Pla­nungs­be­reich nie­der­las­sen möch­te, braucht er le­dig­lich ei­nen An­trag auf Zu­las­sung der ver­trags­ärzt­li­chen Ver­sor­gung zu stel­len. Nach Ab­lauf der Be­wer­bungs­frist fin­det ei­ne Sit­zung des Zulassungsausschuss statt, in der dann - mög­li­cher­wei­se bei meh­re­ren Be­wer­bern - ein Be­wer­ber den "Zu­schlag" er­hält.

In zeit­li­cher Hin­sicht dau­ert die be­schrie­be­ne Vor­ge­hens­wei­se ca. 5 Mo­na­te.

Wäh­rend der Pha­se des of­fe­nen Pla­nungs­be­rei­ches werden zu­vor ein­ge­lei­te­te Nach­be­set­zungs­ver­fah­ren nicht weiter betrieben, so dass in der ein­gangs be­schrie­be­nen Fall­kons­tel­la­ti­on der ab­ge­ben­de Arzt sei­nen Ver­trag­sarzt­sitz nicht an sei­nen Wunsch­kan­di­da­ten ab­ge­ben (oder bes­ser ver­kau­fen) kann. Für den übernehmenden Arzt besteht der Nachteil, dass das Verfahren sich in die Länge zieht. Im Idealfall – aus Sicht des übernehmenden Arztes – könnte er durch die Öffnung des Planungsbereichs sogar ei­nen Ver­trag­sarzt­sitz erhalten, oh­ne da­für ei­nen Kauf­preis zah­len zu müs­sen.

Gelingt dies nicht, hängt die weitere Verfahrensfolge - so­bald der Pla­nungs­be­reich wie­der ge­sperrt ist - von den ein­zel­nen Zu­las­sungs­gre­mien ab. Ent­we­der le­ben die vor Er­öff­nung des Plan­be­rei­ches ein­ge­lei­te­ten Nach­be­set­zungs­ver­fah­ren wie­der auf oder die­se sind er­neut zu be­an­tra­gen. Hierdurch würde zusätzliche Zeit verloren gehen.

Diese Problematik kann in gesperrten Planungsbereichen umgangen werden, indem sich der Ver­trags­arzt, der sei­ne Pra­xis bzw. sei­nen Ver­tra­garzt­sitz auf­ge­ben will, ei­nen an­de­ren Ver­trag­sarzt su­cht, der sei­ne Pra­xis "ver­grö­ßern" will, aber lieber mit einem angestellten Arzt als einem Partner arbeiten möchte.

Be­hilf­lich hier­bei ist der durch das Ver­trag­sarztän­de­rungs­ge­setz (VÄndG) ge­schaf­fe­ne

§ 103 Abs. 4 b SGB V. Die­se Vorschrift er­mög­licht ei­nem Ver­trag­sarzt, der sei­ne Pra­xis bzw. sei­nen Ver­trag­sarzt­sitz auf­ge­ben will als an­ge­stell­ter Arzt bei ei­nem an­de­ren Ver­trag­sarzt tä­tig zu wer­den, auch wenn für das Fach­ge­biet Zu­las­sungs­be­schrän­kun­gen be­ste­hen.

Vor­teil ei­ner sol­chen Kons­tel­la­ti­on ist, dass der Praxisinhaber nunmehr ein zweites Budget erhält, ohne einen neu­en Gemeinschaftspraxispartner mit aufnehmen zu müssen. Er kann die Tä­tig­keit im Rahmen des zweiten Sitzes durch einen angestellten Arzt er­le­di­gen lassen.

Ein älterer Vertragsarzt, der seine Nachfolge und eine entsprechende Vergütung sicherstellen will, kann so zu­guns­ten eines anderen Vertragsarztes (oder Gemeinschaftspraxis) auf seine Zu­las­sung verzichten und lässt sich von diesem Vertragsarzt /dieser GP anstellen.

Die Anstellung ist vom Zulassungsausschuss zwingend zu genehmigen.

So kann der nunmehr angestellte Arzt eine gute "Entlohnung" für seinen Ver­trag­sarzt­sitz erhalten. Gleichzeitig hat der anstellende Arzt den Vorteil, dass er sich seinen Angestellten (ehemaligen Zulassungsinhaber) frei aussuchen kann und durch einen von ihm gewünschten "Nachfolger" zu einem späteren Zeit­punkt ersetzen kann.

Gerade für jüngere Ärzte, die nicht die finanziellen Mittel haben, unmittelbar eine Praxisübernahme zu finanzieren, ist eine solche Tätigkeit „auf einem Angestellten-Sitz“ ebenfalls attraktiv, so dass alle Beteiligten zufrieden sind.

 

Rainer Kuhlen

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