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AKTUELLES

Möglichkeiten des § 103 Abs. 4 b Satz 2 SGB V: | 04.07.2012

Die Konstellation ist nicht selten. Zwei Ärzte wollen im niedergelassenen Bereich tätig sein, aber nur einer ist bereit oder in der Lage, das wirtschaftliche Risiko zu tragen. Beiden kann nach den Vorgaben des 5. Sozialgesetzbuchs inzwischen geholfen werden:

Der durch das Versorgungsstrukturgesetz neugeregelte, aber bisher in der Zulassungspraxis noch nicht häufig wahrgenommene § 103 Abs. 4 b Satz 2 SGB V eröffnet Vertragsärzten die Möglichkeit, sich auf einen Vertragsarztsitz eines Kollegen zu bewerben und diesen auch zu übernehmen. Auf diesen Vertragsarztsitz muss aber dann – da ein Vertragsarzt offiziell nicht zwei Sitze gleichzeitig besetzen kann - ein angestellter Arzt des „Übernehmers“ tätig werden.

Konkret hat in solchen Fällen der den Vertragsarztsitz übernehmende Arzt einen Antrag auf Kassenzulassung beim zuständigen Zulassungsausschuss zu stellen.

Gleichzeitig hat er einen Antrag auf Beschäftigung eines angestellten Arztes oder einen Antrag auf Anstellung ohne Leistungsbegrenzung beim zuständigen Zulassungsausschuss zu stellen. Dadurch wird gewährleistet, dass durch dieses Konstrukt ein weiteres Budget geschaffen wird, was dem übernehmenden Vertragsarzt zu Gute kommt.

Im Einzelnen:

Gemäß § 103 Abs. 4 b Satz 2 kann eine Praxis, sofern sie von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden soll, auch in der Form weitergeführt werden, dass „ein Vertragsarzt den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in seiner Praxis weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen.

Mit dieser Regelung werden die Vertragsärzte nunmehr den Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) gleichgestellt. Diesen war es bereits vor Geltung des Versorgungsstrukturgesetzes möglich, sich auf einen Vertragsartsitz eines Kollegen als MVZ zu bewerben.

Das MVZ mussten dann lediglich einen Arzt benennen, der den Vertragsarztsitz des abgebenden Arztes „weiterführen“ sollte.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass bei einem Nachbesetzungsverfahren, bei dem ein MVZ involviert ist, dieser übernommene Vertragsarztsitz stets zunächst zum Vertragsarztsitz des MVZ´s gezogen wird.

Diese für das MVZ geltende Regelung wurde nun durch das ab dem 01.01.2012 geltende Versorgungsgesetz auch auf die Vertragsärzte übertragen.

 Sofern ein Arzt einen Vertragsarztsitz von einem Kollegen gemäß § 103 Abs. 4 b Satz 2 übernimmt und von einem angestellten Arzt weiterführen lässt, wird dieser Vertragsarztsitz zum Ort des übernehmenden Vertragsarztes übergeleitet.

Für den Fall, dass der Vertragsarztsitz am Ort des abgebenden Vertragsarztes weitergeführt werden soll, muss der übernehmende Vertragsarzt eine Zweigstellengenehmigung bei der KV (und nicht beim Zulassungsausschuss) beantragen, der in solchen Konstellationen regelmäßig positiv beschieden wird.

 § 103 Abs. 4 b Satz 2 ist auch ohne weiteres übertragbar auf offene Planungsbereiche. Soll heißen:

Sofern ein Vertragsarzt in einem offenen Planungsbereich eine „weitere“ Zulassung erwerben möchte, kann dieser beim zuständigen Zulassungsausschuss einen Antrag auf eine Kassenzulassung stellen. Da der Vertragsarzt nicht gleichzeitig zwei Zulassungen bekleiden kann, hat er gleichzeitig einen Antrag auf Anstellung ohne Leistungsbeschränkung bzw. einen Antrag auf Beschäftigung eines angestellten Arztes zu stellen, damit diese neu erworbene „Zweit“-Zulassung durch einen angestellten Arzt weitergeführt werden kann. Sofern der angestellte Arzt auf die „neu erworbene Zulassung“ an einem anderen Ort als Vertragsarztsitz tätig sein soll, hat der Vertragsarzt bzw. anstellende Arzt wiederum gleichzeitig einen Antrag auf eine Zweigstellengenehmigung bei der KV zu stellen. Da Gründe der vertragsärztlichen Versorgung in aller Regel dem nicht  entgegenstehen, ist mit einer positiven Entscheidung sämtlicher Anträge zu rechnen.

In einigen KVèn reicht es aber in „offenen Planungsbereichen“ aus, dass der Vertragsarzt lediglich einen Antrag auf Beschäftigung eines angestellten Arztes ohne Zulassungsbeschränkungen stellt, da in diesen Fällen dem antragstellenden Arzt für seinen Angestellten ein eigenes weiteres Budget eingeräumt wird. Welcher Weg am besten umsetzbar ist, sollte mit dem jeweils zuständigen Zulassungsausschuss vorab geklärt werden.

 Für den anstellenden Arzt bedeutet die vorgestellten Konstellationen des § 103 Abs.4 b Satz2 SGB V, dass er keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine Partnerschaftsgesellschaft mit seinem Kollegen gründen muss, sondern schlicht ein Angestelltenverhältnis abschließen kann, das im Zweifelsfall leichter zu beenden ist als eine Gesellschaft. Im Gegenzug aber darf bzw. muss er das wirtschaftliche Risiko der Praxis allein tragen.

Aus Sicht des angestellten Arztes führt die dargestellte Konstellation dazu, dass er kein wirtschaftliches Risiko tragen muss, aber dennoch im niedergelassenen Bereich tätig sein kann.

 

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RK