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Rechtsmittel einlegen bei einer Retaxtion - Worauf muss ich achten ? | 25.01.2012

In den letzten Wochen gingen Retaxationen durch die Presse, die zum Teil sehr merkwürdige Kritikpunkte enthielten. Zum Teil wurden kleinste Formfehler, die nicht einmal auf den Apotheker, sondern auf den verordnenden Arzt zurückgingen, zum Anlass genommen, ein Rezept auf Null zu retaxieren. Die sog. "Retaxationswut" der Krankenkassen ist seit dem selbst in der Politik ein Gesprächsthema. Bis rechtskräftige Urteile vorliegen werden, die die Krankenkassen dann berücksichtigen müssen, wird aber noch einige Zeit vergehen.

 Wer aktuell von solchen Retaxationen betroffen ist, muss aber jetzt handeln. Doch wie ist vorzugehen ?

 Wichtig ist zunächst, dass der Apotheker sich vorab einen Überblick über die für ihn geltenden Fristen verschafft. In den Arzneilieferverträgen, die regional zwischen dem jeweiligen Landesapothekerverband und den Landesverbänden der Krankenkassen geschlossen werden, ist jeweils geregelt, innerhalb welcher Frist die Krankenkassen Retaxationen vornehmen dürfen. So gibt z.B. § 10 des Arzneiliefervertrages zwischen dem Landesapothekerverband Niedersachsen und der AOK, IKK und LKK Niedersachsen vor, dass die Krankenkassen Beanstandungen innerhalb von 15 Monaten nach Eingang der Verordnungsblätter vornehmen müssen. Die gleiche Frist gilt auch nach dem Arzneiliefervertrag der Primärkassen in Hessen.

 In der gleichen Norm des Arzneiliefervertrags des Landesapothekerverbandes Niedersachsen mit der AOK, IKK und LKK ist festgelegt, dass der Apotheker im Falle einer Retaxation innerhalb von 2 Monaten nach Bekanntgabe der Retaxation Einspruch einlegen muss. Die hessischen Apotheker haben bei den Primärkassen eine Frist von 3 Monaten vertraglich festgelegt. Da diese Fristen regional unterschiedlich vertraglich ausgehandelt werden, sind unterschiedliche Fristen abhängig vom Standort der Apotheke und der betroffenen Krankenkasse einschlägig.

 Wird eine Rechtsmittelfrist versäumt, ohne dass ein fehlendes Verschulden des Apothekers nachweisbar wäre, ist das Rechtsmittel schon allein wegen dieser Verfristung nicht mehr erfolgsversprechend. In einigen Arzneilieferverträgen ist sogar geregelt, dass eine Retaxation im Falle der Fristüberschreitung durch den Apotheker grundsätzlich als anerkannt gilt. Zur eigenen Sicherheit ist es daher wichtig, dass die Frist direkt bei Eingang einer Retaxation ermittelt und dokumentiert wird. 

 Die Prüfung eines Einspruchs durch den Apotheker ist zum Teil ebenfalls fristgebunden. So regelt z.B. § 10 Abs.3 des Arzneiliefervertrages des Landesapothekerverbands Hessen mit den Primärkassen, dass die Krankenkassen innerhalb von 3 Monaten nach Eingang eines Einspruchs bei den Krankenkassen eine Überprüfung durchführen müssen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme der Krankenkasse gegenüber der betroffenen Apotheke, gilt der Einspruch als anerkannt.

 Entscheidet die Krankenkassen trotz des Einspruchs der Apotheke nicht zu Gunsten des Apothekers, bleibt nur der Weg vor das Sozialgericht. Zuständig ist in diesem Fall das für den Sitz der Apotheke zuständige Sozialgericht.

 Gerade bei Verfahren, die voraussichtlich für eine Vielzahl von Apothekern von Bedeutung sind, bieten die Landesapothekerverbände zum Teil eine Unterstützung der Apotheke an. Sie können häufig auch Auskunft erteilen, ob zu einer bestimmten Problematik bereits ein Musterverfahren durchgeführt wird.

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IK